Obwohl sie immer noch weit verbreitet ist, ist häusliche Gewalt ein Tabuthema. Betroffene schämen sich häufig und trauen sich nicht oder erst sehr spät, etwas gegen ihren Peiniger zu unternehmen. Der Kreislauf der Gewalt lässt sich aber nur dann durchbrechen, wenn Opfer sich gegen häusliche Gewalt zur Wehr setzen. Lesen Sie hier nach, was häusliche Gewalt genau ist und was Sie gegen die Täter unternehmen können.
Häusliche Gewalt hat viele Gesichter. Gemeint sind nicht nur körperliche Übergriffe, sondern auch psychische Gewalt in Form von Beleidigungen oder Beschimpfungen. Auch das Einsperren und die Androhung physischer Gewalt fallen unter die häusliche Gewalt.
Meist findet häusliche Gewalt innerhalb von Beziehungen statt. Nicht selten setzt sie sich aber auch in bereits beendeten Beziehungen fort, wenn Opfer und Täter bereits nicht mehr zusammenwohnen. Von häuslicher Gewalt sind am häufigsten Frauen und Kinder, aber auch Männer und beispielsweise pflegebedürftige Personen betroffen. Wichtig ist, dass Betroffene nicht stillhalten, sondern sich gegen die häusliche Gewalt zur Wehr setzen.
Suchen Sie Anlaufstellen, um sich nach bereits erfolgten physischen oder psychischen Übergriffen aus einer gewalttätigen Beziehung zu befreien. Institutionen wie Frauenhäuser, oder der Frauennotruf bzw. der Weiße Ringe sind gute Möglichkeiten.
In einer akuten Bedrohungssituation ist es allerdings wichtig, dass Sie sofort die Polizei verständigen. Polizeibeamte können nach Einschätzung der Lage im Rahmen des Polizeigesetzes einen sofortigen Platzverweis und ein Kontaktverbot für drei Tage aussprechen.
In dieser Zeit haben Sie dann die Möglichkeit, weitere Schritte gegen den Täter einzuleiten:
Wenn Kinder oder Jugendliche durch häusliche Gewalt betroffen sind, kann das Jugendamt eine Inobhutnahme in die Wege leiten, um das Kindeswohl zu schützen.
Über Ihren Gewaltschutzantrag entscheidet das Gericht im Eilverfahren und kann gegen den Täter eine einstweilige Verfügung oder Anordnung aussprechen, in der ihm beispielsweise verboten werden kann, sich Ihrer Wohnung zu nähern und bestimmte Orte aufzusuchen (Annäherungsverbot) oder über E-Mail, Telefon, soziale Medien, Dritte usw. Kontakt zu Ihnen aufzunehmen (Kontaktverbot).
Grundlage hierfür ist das Gewaltschutzgesetz. Gemäß § 1 GewSchG dürfen Gerichte über entsprechende Maßnahmen verfügen, die das Opfer von häuslicher Gewalt vor weiteren Übergriffen schützen. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Täter physischer Gewalt schuldig gemacht oder das Opfer anderweitig bedrängt, verfolgt, gestalkt oder beispielsweise telefonisch belästigt hat.
Verstößt der Täter gegen die einstweilige Verfügung und das ausgesprochene Kontakt- und/oder Annäherungsverbot, begeht er eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden kann.
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