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Kein Schnee im Skiurlaub – Reisemangel?

STAND 29.01.2024 | LESEZEIT 4 MIN

Urlaub ist sprichwörtlich die schönste Zeit des Jahres. Während die meisten im Sommer an warmen Stränden liegen und aufs Meer schauen möchten, ist der Winter die perfekte Zeit für Skiurlaube. Doch was ist, wenn im Skiurlaub kein Schnee liegt – und das womöglich noch, obwohl der Reiseveranstalter eine Schneesicherheit gegeben hat? Können Reisende in diesem Fall einen Reisemangel geltend machen oder nicht?

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Skigebiet ohne Schnee ist kein Reisemangel, sondern zählt als sogenanntes allgemeines Lebensrisiko. Auch zu viel Schnee stellt keinen Reisemangel dar.
  • Anders sieht es aus, wenn Reiseveranstalter eine Schneesicherheit gegeben haben – in diesem Fall können Pauschalreisende ggf. einen Reisemangel geltend machen.
  • Reiseveranstalter müssen nicht für ein Schneechaos am Flughafen und ausgefallene Flüge haften.
  • Wenn Sie einen Reisemangel geltend machen möchten, haben Sie dafür üblicherweise zwei Jahre Zeit. Hierfür können Sie ganz einfach unser Musterschreiben verwenden.
  • Eine gute Dokumentation des jeweiligen Mangels ist zur Geltendmachung von Reisemängeln wichtig.

Wann kann ich im Winterurlaub einen Reisemangel geltend machen?

Jeder hat bestimmte Vorstellungen davon, wie ein geplanter Urlaub sein muss, um rundum perfekt zu sein. Doch nicht immer läuft alles so, wie geplant. Auch im Winterurlaub können verschiedene Umstände auftreten, die bei einer Pauschalreise möglicherweise als Reisemangel geltend gemacht werden können. Zu diesen Umständen zählen beispielsweise die folgenden.

Mangelnde Ausstattung oder Serviceleistungen

Falls das gebuchte Hotel oder die Ferienwohnung nicht den versprochenen Standards entspricht oder wenn angekündigte Serviceleistungen fehlen (z. B., Spa, Skiverleih, Kinderbetreuung), könnte dies als Reisemangel angesehen werden.

Nichterfüllung von Reiseleistungen

Wenn im Reisepaket bestimmte Aktivitäten oder Ausflüge enthalten sind, die nicht wie versprochen durchgeführt werden, kann ebenfalls ein Reisemangel vorliegen.

Unzumutbare Unterkünfte

Unterkünfte, die den zugesicherten Standards nicht entsprechen, können auch als Reisemangel betrachtet werden. Kann die Unterkunft beispielsweise nicht ausreichend beheizt werden oder weist eine mangelnde Sauberkeit auf, ist es möglich, einen Reisemangel geltend zu machen. Auch, wenn die in der Buchung zugesicherten Annehmlichkeiten in der Unterkunft fehlen oder erheblich von den Versprechungen abweichen, ist die Berufung auf einen Reisemangel naheliegend.

Schlechte Erreichbarkeit

Eine Unterkunft, die schwer zu erreichen ist, kann ebenfalls einen Reisemangel darstellen. Wenn die Lage der Unterkunft ungenau oder täuschend beschrieben wurde und dies zu erheblichen Unannehmlichkeiten führt, kann ein Verstoß gegen den Reisevertrag vorliegen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Reisemangel haben oder Hilfe dabei benötigen, einen Reisemangel zu beanstanden, ist ein Anwalt für Reiserecht der richtige Ansprechpartner für Sie.

Skigebiete ohne Schnee oder zu viel Schnee: Ist das ein Reisemangel?

Einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main zufolge (Az. 2/24 S 480/89) stellt Schneemangel im Winterurlaub grundsätzlich ein allgemeines Lebensrisiko dar, für das der Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden kann. Ein Skigebiet, das nicht über ausreichenden Schnee verfügt, kann also nicht automatisch als Reisemangel betrachtet werden. Die Begründung ist ganz einfach: Schnee ist ein Naturereignis, auf das der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat.

Und wie sieht es bei zu viel Schnee aus? Auch hier hat das Amtsgericht Viechtach (Az. 2 C 463/06) entschieden, dass zu viel Schnee und ein daraus resultierendes Schneechaos am Urlaubsort kein Grund für eine kostenfreie Stornierung der Pauschalreise sind. Auf unerwartet hohe Schneemengen und daraus resultierende hervorgehende Unannehmlichkeiten hat der Reiseveranstalter keinen Einfluss – dementsprechend verletzt er auch nicht seine Vertragspflichten.

Was ist, wenn Anbieter Schneesicherheit oder Schneegarantie versprechen?

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Reiseveranstalter für den Urlaubsort eine Schneesicherheit garantiert hat, kann dies zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. In einem solchen Fall könnte der Schneemangel als Verletzung der vertraglichen Zusicherung betrachtet werden, und der Reisende hätte bei einer Pauschalreise möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz oder eine Preisminderung. Ob ein Reisemangel trotz zugesicherter Schneesicherheit geltend gemacht werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

Muss der Reiseveranstalter für ein Schneechaos am Flughafen haften?

Nein, der Reiseveranstalter haftet in der Regel nicht für ein Schneechaos am Flughafen. Auch hier ist der Grund, dass Schnee ein Naturereignis ist, das wie alle Naturereignisse außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters liegt. Ein Schneechaos am Flughafen gilt typischerweise als höhere Gewalt.

Wenn ein Flughafen aufgrund von Schneechaos also geschlossen ist oder es zu Flugausfällen kommt, sind die Fluggesellschaften und die Flughafenbetreiber dafür verantwortlich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen auf die Reisenden zu minimieren.

Ist eine nicht gut ausgestattete oder schlecht zu erreichende Unterkunft ein Reisemangel?

Eine nicht gut ausgestattete oder schlecht zu erreichende Unterkunft kann, wie bereits oben erwähnt, als Reisemangel eingestuft werden. Bei der Buchung einer Unterkunft im Rahmen einer Pauschalreise haben Reisende das Recht auf gewisse Standards und eine angemessene Qualität. Werden diese Standards nicht erfüllt, liegt ein Reisemangel vor.

Wie kann ich einen Reisemangel geltend machen und wie lange habe ich dafür Zeit?

Wenn Sie einen Reisemangel reklamieren möchten, haben Sie dafür zwei Jahre ab dem Datum der geplanten Reiserückkehr Zeit. Danach verjähren sämtliche Ansprüche aus Reisemängeln.

Hinsichtlich der Vorgehensweise zur Geltendmachung von Reisemängeln empfehlen wir Ihnen, sich an folgenden Schritten zu orientieren:

1. Melden Sie den Mangel sofort

Sobald Sie einen Reisemangel feststellen, sollten Sie diesen unverzüglich dem Reiseveranstalter melden. Wir empfehlen Ihnen, die Meldung des Mangels schriftlich vorzunehmen, um einen Nachweis zu haben. Je schneller Sie den Mangel melden, desto besser, da eine sofortige Benachrichtigung dem Reiseveranstalter die Möglichkeit gibt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

2. Dokumentieren Sie den Mangel

Sammeln Sie Beweise für den Reisemangel in Form von Fotos, Videos oder schriftlichen Aussagen von Zeugen. Je mehr dokumentarische Beweise Sie haben, desto besser.

3. Nutzen Sie die vor Ort angebotenen Lösungen

Der Reiseveranstalter hat oft die Pflicht, vor Ort Lösungen anzubieten, entweder durch die Behebung des Mangels, eine alternative Unterkunft oder andere Kompensationen.

4. Setzen Sie dem Reiseveranstalter eine Frist

Wenn der Mangel nicht sofort behoben wird und weiterhin besteht, können Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist setzen, um den Mangel zu beheben. Diese Frist sollte schriftlich und klar formuliert sein.

5. Verlangen Sie Schadensersatz oder eine Preisminderung

Wenn der Reiseveranstalter den Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz oder eine Preisminderung.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Sie haben Fragen oder möchten einen Reisemangel geltend machen? Unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Reiserecht sind für Sie da. Über die telefonische Erstberatung von KLUGO können Sie ganz einfach Kontakt aufnehmen und Ihre ersten Fragen direkt an einen unserer Partner-Anwälte stellen.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.