Skigebiet mit wenig Schnee

Reisemangel im Winterurlaub Kein Schnee im Skiurlaub – Wann liegt ein Reisemangel vor?

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Ein Skiurlaub ohne Schnee – für viele Reisende eine echte Enttäuschung. Aber handelt es sich dabei auch um einen Reisemangel, für den du Entschädigung verlangen kannst?

In diesem Beitrag erfährst du, unter welchen Bedingungen Schneemangel einen Reisemangel darstellt, welche Ansprüche dir zustehen und wie du am besten vorgehst, wenn die weißen Pisten fehlen.

von N. Haussmann
08.02.2024
5 Min Lesezeit

Reisemangel Skiurlaub Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Skigebiet ohne Schnee gilt grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko und ist kein Reisemangel.

  • Hat der Reiseveranstalter jedoch Schneesicherheit oder Schneegarantie zugesichert, kann ein Reisemangel vorliegen.

  • Für Schneechaos am Flughafen oder Flugausfälle haftet der Reiseveranstalter in der Regel nicht – das gilt als höhere Gewalt.

  • Du hast für die Geltendmachung von Reisemängeln meist zwei Jahre Zeit. Hierfür kannst du ganz einfach unser Musterschreiben verwenden.

  • Eine sorgfältige Dokumentation des Mangels ist entscheidend für deine Ansprüche.

Kein Schnee im Skigebiet – ist das ein Reisemangel?

Grundsätzlich gilt: Naturbedingungen wie Schneemangel gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter in der Regel nicht haftet, wenn es in deinem Skigebiet an Schnee fehlt – es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Schneegarantie oder Schneesicherheit versprochen.

Wenn der Anbieter also mit Aussagen wie „Schneesicher von Dezember bis März“ oder „Schneegarantie ab dem 15. Dezember“ wirbt, kann das eine vertragliche Zusicherung darstellen. Bleibt der Schnee dann aus, liegt ein Reisemangel vor, den du geltend machen kannst.

Gerichtsurteil: Viel Schnee ist kein Stornierungsgrund

Auch bei extremem Schneefall liegt nicht automatisch ein Reisemangel vor. Das Amtsgericht Viechtach (Az. 2 C 463/06) hat entschieden, dass hohe Schneemengen und ein daraus resultierendes Schneechaos am Urlaubsort keinen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung der Pauschalreise begründen.

Unerwartet starke Schneefälle gelten als höhere Gewalt – ein Umstand, auf den der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat. Solange die Reiseleistungen grundsätzlich erbracht werden können, liegt kein Vertragsverstoß vor. Unannehmlichkeiten wie gesperrte Straßen oder Verzögerungen am Urlaubsort müssen Reisende daher in der Regel hinnehmen.

Schneechaos am Flughafen – muss der Reiseveranstalter haften?

Wird dein Flug wegen starken Schneefalls gestrichen oder verspätet sich, stellt sich die Frage nach der Haftung. Wichtig: Wetterbedingte Flugausfälle gelten in der Regel als höhere Gewalt. Der Reiseveranstalter haftet in diesem Fall nicht automatisch. Du hast jedoch möglicherweise Ansprüche gegenüber der Airline – etwa nach der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Typische Reisemängel im Winterurlaub

Nicht nur Schneeprobleme können den Winterurlaub trüben. Viele weitere Reisemängel können die erhoffte Erholung und den Genuss deutlich beeinträchtigen. Dazu gehören unter anderem:

  • Gesperrte Pisten trotz Prospektangaben: Manchmal sind Pisten wegen Wetter oder Lawinengefahr geschlossen, obwohl sie im Angebot als nutzbar beworben wurden.

  • Mangelhafte Unterkunft: Defekte Heizung, Schimmel oder schlechte Reinigung können den Aufenthalt unangenehm machen, besonders bei kalten Temperaturen.

  • Abweichung vom Hotelstandard: Wenn Zimmer oder Leistungen nicht dem gebuchten Standard entsprechen, leidet die Urlaubsqualität.

  • Lärm oder Baustellen: Störende Geräusche aus der Umgebung können Erholung und Schlaf deutlich beeinträchtigen.

  • Fehlende Kinderbetreuung oder Wellness: Werden versprochene Angebote vor Ort nicht bereitgestellt, enttäuscht das Familien und Wellnessurlauber.

Reisemängel richtig melden: So sicherst du deine Ansprüche

Wenn du einen Reisemangel reklamieren möchtest, hast du dafür bis zu zwei Jahre ab dem geplanten Reiserückkehrdatum Zeit. Danach verjähren sämtliche Ansprüche aus Reisemängeln.

Für die Geltendmachung von Reisemängeln empfehlen wir dir, dich an folgende Schritte zu halten:

  1. Mangel sofort melden: Sobald du einen Reisemangel feststellst, solltest du diesen unverzüglich beim Reiseveranstalter reklamieren. Am besten machst du das schriftlich, um einen Nachweis zu haben. Je schneller du den Mangel meldest, desto besser – so kann der Veranstalter direkt reagieren und versuchen, den Mangel zu beheben. Hierfür kannst du ganz einfach unser Musterschreiben verwenden.

  2. Mangel dokumentieren: Sammle Beweise, zum Beispiel Fotos, Videos oder schriftliche Zeugenaussagen. Eine gute Dokumentation stärkt deine Ansprüche.

  3. Vor Ort angebotene Lösungen nutzen: Oft ist der Reiseveranstalter verpflichtet, vor Ort Lösungen anzubieten – etwa die Behebung des Mangels, eine alternative Unterkunft oder andere Kompensationen.

  4. Angemessene Frist setzen: Wird der Mangel nicht sofort behoben, solltest du dem Veranstalter schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Die Frist sollte klar formuliert und nachvollziehbar sein.

  5. Schadensersatz oder Preisminderung verlangen: Bleibt die Mangelbeseitigung aus, hast du Anspruch auf Schadensersatz oder eine Preisminderung.

Wenn der Reiseveranstalter deine berechtigte Reklamation ablehnt oder ignoriert, ist es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten.

Häufige Fragen

Ist Schneemangel im Skiurlaub immer ein Reisemangel?

Nein. Schneemangel gilt meist als allgemeines Lebensrisiko, für das der Reiseveranstalter nicht haftet – außer es wurde eine Schneesicherheit zugesichert.

Was bedeutet Schneesicherheit bei der Buchung?

Schneesicherheit ist eine vertragliche Zusicherung, dass ausreichend Schnee vorhanden sein wird. Wird dies nicht erfüllt, kann ein Reisemangel vorliegen.

Wie lange habe ich Zeit, um einen Reisemangel wegen Schneemangels zu melden?

Du hast bis zu zwei Jahre nach der geplanten Rückkehr Zeit, um Reisemängel geltend zu machen.

Welche Beweise brauche ich bei einem Schneemangel?

Fotos und Videos vom fehlenden Schnee, schriftliche Meldungen an den Veranstalter sowie Zeugenaussagen können deine Ansprüche stützen.

Kann ich bei zu viel Schnee oder Schneechaos am Flughafen meinen Urlaub stornieren?

Nein. Zu viel Schnee und daraus resultierende Flugausfälle gelten als höhere Gewalt, für die der Reiseveranstalter nicht haftet.

Was kann ich tun, wenn der Reiseveranstalter den Schneemangel nicht behebt?

Du kannst eine angemessene Frist setzen und danach Preisminderung oder Schadensersatz verlangen. Im Zweifel hilft dir ein Anwalt für Reiserecht weiter.

Über unsere Autoren Nina Haussmann

Nina Haussmann ist seit 2016 freiberufliche Texterin, Ghostwriterin und Lektorin. Mit einem Bachelor-Abschluss in Germanistik und Politikwissenschaften und einem Master-Abschluss in Deutscher Literatur hat sie nicht nur ein fundiertes Wissen über die Feinheiten der deutschen Sprache, sondern auch die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten. Hauptsächlich schreibt sie Texte im juristischen Bereich, vorwiegend zum Thema Erbrecht, und Ratgebercontent. So unterstützt sie auch die KLUGO-Redaktion seit Anfang 2020 regelmäßig mit Blog- und Contentbeiträgen.

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