Die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes und die damit verbundenen Corona-Maßnahmen sind wichtige Meilensteine im Kampf gegen die Pandemie.
Gesetzliche Grundlage für alle Maßnahmen rund um die COVID-19 Pandemie ist in Deutschland das Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG). § 28 IfSG legt fest, welche Maßnahmen der Gesetzgeber generell ergreifen darf.
Im Rahmen der Coronavirus-Pandemie waren das unter anderem:
Im Unterschied zu anderen gesetzlichen Regelungen werden die Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes primär auf Länderebene in anwendbares Recht umgesetzt. Damit unterscheiden sich insbesondere die Sanktionen für mögliche Verstöße gegen die Corona Maßnahmen: Es gibt somit keinen bundesweit einheitlichen Bußgeld-Katalog, der länderübergreifend die Strafen für die Nichteinhaltung der Coronavirus-Regeln aufstellt.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes wird vom Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeit eingestuft und entsprechend sanktioniert. Daneben legt § 74 IfSG fest, wann der Verstoß gegen das Gesetz als Straftat zu werten ist.
Die Höhe der Bußgelder, die durch einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz ausgelöst werden, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Dementsprechend ist es nicht möglich, einen deutschlandweit einheitlichen Bußgeldkatalog zu normieren. Allerdings lässt sich § 73 Abs. (2) IfSG eine Höchstgrenze entnehmen, die bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten einschlägig ist.
Allgemein lassen sich dabei folgende Durchschnittswerte ableiten:
Um die Maßnahmen aus dem Infektionsschutzgesetz effektiver durchsetzen zu können, kann bei einem wiederholten Verstoß gegen Vorschriften das Bußgeld verdoppelt werden. Unbelehrbare Wiederholungstäter müssen künftig tief in die Tasche greifen, denn: Bei mehrfachen Verstößen kann die Geldbuße sogar auf bis zu 25.000 Euro ansteigen.
Obwohl die Pandemie für viele Menschen mittlerweile zum Alltag geworden ist, haben sich viele immer noch nicht an die neuen Regelungen gewöhnt. Ebenfalls zugenommen hat die Anzahl derjenigen, die die Maßnahmen zur Umsetzung des Infektionsschutzes bewusst ablehnen. Hier hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit erkannt, konsequenter und stellenweise auch härter durchzugreifen, um die COVID 19-Pandemie wirksam einzudämmen.
Die ungewohnten Umstände in Kombination mit den Einschränkungen durch die jeweils geltenden Regelungen in den Städten und Ländern haben insbesondere am Anfang der COVID 19-Pandemie dazu geführt, dass es – auch aus Unwissenheit – zu Verstößen kam. Mittlerweile lässt sich aber eine gewisse "Corona-Müdigkeit" feststellen, die auch zu absichtlichen Verstößen führt. Hier hat insbesondere der sogenannte 2. Corona-Gipfel Maßnahmen festgelegt, die auch in den kommenden Monaten sicherstellen sollen, dass das Infektionsschutzgesetz vollumfänglich zur Umsetzung gelangt.
Die Maßnahmen rund um den Infektionsschutz und zur Eindämmung der COVID 19-Pandemie sind keine statischen Vorschriften, sondern vielmehr einer dynamischen Entwicklung unterworfen. Das liegt auch daran, dass die Entwicklung der Pandemie nicht vorhersehbar ist und Maßnahmen daher kontinuierlich angepasst werden müssen.
Eine Ordnungswidrigkeit kann unter Umständen zu einer Straftat erwachsen – dies gilt ganz besonders dann, wenn der Verstoß als vorsätzliches Verhalten gewertet werden kann. Auch dies ergibt sich aus § 74 IfSG.
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, greifen die Behörden bei der Durchsetzung der Corona-Maßnahmen streng durch. So kam es seit Beginn der Pandemie neben Bußgeldern auch zu Haftstrafen. Bei vielen Menschen hat das für Unsicherheit gesorgt und die Frage aufgeworfen, ob rechtliche Schritte möglich sind, wenn es zu den genannten Sanktionen kommt.
Wer von einem Bußgeld oder sogar von härteren Strafen betroffen ist, sollte sich über die rechtlichen Möglichkeiten informieren und eine telefonische Erstberatung in Anspruch nehmen. Ein Anwalt beim Thema Corona kann hier wertvolle Impulse geben und mit Rat und Tat zur Seite stehen – das gilt insbesondere dann, wenn Sie gegen die Sanktionen den Rechtsweg beschreiten wollen.
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