Von Rufmord spricht man, wenn jemand Behauptungen verbreitet, durch die die soziale und/oder wirtschaftliche Existenz von Privatpersonen oder Kollektiven ruiniert werden könnten. Gesetzlich spricht man hier von Verleumdung oder übler Nachrede.
Kommt es zu abwertenden oder demütigenden Aussagen gegenüber einer bestimmten Person oder eines bestimmten Unternehmens in der Öffentlichkeit und liegt diesen Aussagen das Ziel zugrunde, die Person oder das Unternehmen auf diese Weise zu schädigen, so spricht man von Rufmord. Rechtlich betrachtet ist Rufmord kein eigenständiger Tatbestand – im Gesetz findet sich daher keine explizite Regelung mit dem Namen „Rufmord“. Viel mehr beziehen sich die gesetzlichen Regelungen auf die „Üble Nachrede“ oder „Verleumdung“.
Der Gesetzgeber sieht kein eigenständiges Gesetz für „Rufmord“ vor, daher ist Rufmord selbst auch nicht strafbar. In den meisten Fällen erfüllen das, was im Volksmund als Rufmord bezeichnet wird, jedoch die Tatbestände der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB).
Bei der Üblen Nachrede handelt es sich um einen Straftatbestand, der in § 186 des Strafgesetzbuches geregelt wird.
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Strafbar macht man sich der Üblen Nachrede also immer dann, wenn unwahre Tatsachen über eine Person behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den anderen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Dafür müssen jedoch rechtlich einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Dabei gilt es, eine Tatsachenbehauptung zunächst von einer Meinungsäußerung zu unterscheiden, denn Meinungsäußerungen allein sind rechtlich grundsätzlich geschützt und nicht strafbar. Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist jedoch schwierig. Bei Unklarheiten sollte daher mit einem Fachanwalt für Strafrecht Rücksprache gehalten werden.
Beispiel für Meinungsäußerung: „Ich bin der Meinung, dass die Produkte von Unternehmen XY keine gute Qualität haben.“ Beispiel für Tatsachenbehauptung: „Unternehmen XY lässt seine Produkte in Fernost produzieren, obwohl sie behaupten, sie wären Made in Germany. Deswegen haben sie eine schlechte Qualität.“
Für den Tatbestand der üblen Nachrede sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zusätzlich kann die betroffene Person eine Schadensersatzforderung geltend machen, die jedoch in einem zivilrechtlichen Verfahren verhandelt wird.
Bei der Verleumdung handelt es sich um einen Straftatbestand, der in § 187 des Strafgesetzbuches geregelt wird.
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Tatbestand der Verleumdung gegeben ist, sind ähnlich den Voraussetzungen der Üblen Nachrede. Dennoch gibt es einen Unterschied: Der Tatbestand der Üblen Nachrede ist bereits dann erfüllt, wenn eine negative Tatsachenbehauptung stattfindet, um den Ruf einer Person zu schädigen. Von Verleumdung spricht man erst dann, wenn diese Tatsachenbehauptung auch nachweislich falsch/unwahr ist. Man macht sich einer Verleumdung also erst dann strafbar, wenn die verbreiteten Tatsachenbehauptungen, die zur Herabwürdigung einer anderen Person oder eines Unternehmens in der Öffentlichkeit dienen, unwahr sind. Auch hier gilt es natürlich, zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung zu unterscheiden.
Beispiel für Meinungsäußerung: „Ich könnte mir vorstellen, dass Person XY in finanziellen Schwierigkeiten steckt.“ Beispiel für Tatsachenbehauptung: „Person XY ist insolvent.“
Für den Tatbestand der Verleumdung sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zusätzlich kann die betroffene Person eine Schadensersatzforderung geltend machen, die jedoch in einem zivilrechtlichen Verfahren verhandelt wird.
Übrigens: Im Zuge einer Verleumdung ist in einigen Fällen auch der Straftatbestand der Beleidigung gegeben. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Wenn Sie von Rufmord betroffen sind, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Es ist wichtig, dass Sie einen korrekten Ablauf wahren, um den Täter rechtlich verfolgen und eine mögliche Verurteilung erzielen zu können.
Zunächst sollten Sie alle Beweise, die den Tatbestand des Rufmords zeigen, sichern. Das können zum Beispiel Screenshots von Rufmord im Internet sein, aber auch Zeitungsartikel oder andere Veröffentlichungen. Auch Zeugenaussagen gelten natürlich als Beweise. Für die Beweissicherung in Form von Screenshots empfehlen wir Ihnen das atomshot Tool für Screenshots, das eine zeitgenaue Sicherung der Beweise ermöglicht. So kann auch der Zeitpunkt des Rufmords nachgewiesen werden.
Rufmord kann dazu führen, das Ansehen einer Person nachhaltig zu schädigen. Wenn Sie diffamiert werden, haben Sie die Möglichkeit, die Rufschädigung zur Anzeige zu bringen. Ein Anwalt für Strafrecht ist hier die richtige Wahl."Pierre Torster
Wenn Sie gegen Rufmord vorgehen möchten, benötigten Sie einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht. So wehren Sie sich professionell gegen den schädigenden Rufmord und können eine strafrechtliche Verfolgung des Täters beginnen. Auch wenn es darum geht, den oder die Täter zunächst ausfindig zu machen, ist ein Fachanwalt für Strafrecht der richtige Ansprechpartner.
Auch wenn man sich als Betroffener von Rufmord nichts sehnlicher wünscht, als den eigenen Ruf wiederherzustellen, so sollte man doch zunächst zu allen Vorwürfen schweigen. Sprechen Sie nur mit Ihrem Rechtsanwalt über den Sachverhalt. Alle Aussagen, die Sie in der Öffentlichkeit, in den Medien oder bei der Presse treffen, könnten im Nachgang negativ, für Sie ausgelegt werden. Bewahren Sie daher die Ruhe und vermeiden Sie Gespräche über den Sachverhalt.
Wer gegen Rufmord vorgehen möchte, sollte zunächst die Ruhe bewahren und den weiteren Ablauf mit einem Fachanwalt für Strafrecht besprechen. Dieser unterstützt Sie dabei, wenn Sie gegen Rufmord vorgehen möchten, und hilft Ihnen bei der Suche nach möglichen Tätern.
Rechtlich betrachtet wird Rufmord im Internet nicht anders behandelt als Rufmord über eine Veröffentlichung in einer Zeitschrift. Dennoch lohnt es sich, einen besonderen Blick auf Rufmord im Internet zu werfen – denn durch die Möglichkeiten des World Wide Web und die damit einhergehende Anonymität ist Rufmord einfacher denn je.
Und vor allem gilt: Das Internet vergisst nichts. Suchmaschinen wie Google und Co. unterscheiden nicht zwischen Fakten und falschen Tatsachenbehauptungen. Rufmord im Internet bleibt also bestehen – auch dann, wenn die Fakten bereits widerlegt und die Urheber möglicherweise sogar verurteilt wurden. Haben die Webseitenbetreiber ihren Sitz in Deutschland, kann rechtlich gegen die Verbreitung der (falschen) Informationen vorgegangen werden. Anders sieht es jedoch bei Webseiten aus, deren Sitz im Ausland liegt – hier gestaltet sich das Entfernen der Inhalte häufig deutlich schwieriger.
In den letzten Jahren sind nicht nur die Zahlen der Opfer, die von Rassismus und Antisemitismus betroffen sind, rasant in die Höhe gestiegen – auch Rassismusvorwürfe, die durchaus als Rufmord verstanden werden können, werden immer häufiger. Und das hat einen guten Grund, denn kaum eine Unterstellung wirkt sich verheerender auf das Leben der Betroffenen aus als das Gerücht, sie sei „rechtsoffen“ oder „rechtsorientiert“. So lässt sich mithilfe von Rassismusvorwürfen der Ruf einer Person oder eines ganzen Unternehmens mit nur wenigen Aussagen nahezu vollständig zerstören. Auch hier dient in der heutigen Zeit meist das Internet als Grundlage für die verleumderischen Aussagen.
Die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen ist besonders geschützt. Dies regelt § 824 BGB, der sowohl für juristische Personen als auch Privatpersonen, Personenvereinigungen oder Gesellschaften gilt. Geht ein Rufmord auch mit einer finanziellen Schädigung einher, greift daher nicht etwa nur der Tatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede, auch die Kreditgefährdung steht als mögliche Konsequenz im Raum.
Der § 824 BGB hält eindeutig fest, dass keine Unwahrheiten über Personen oder Unternehmen getroffen und verbreitet werden dürfen, wenn diese deren wirtschaftlichen Ruf beschädigen oder zerstören.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele für eine mögliche Kreditgefährdung, die mit dem Rufmord einhergehen kann:
All diese Tatsachen könnten die Geschäftsehre eines Unternehmens oder einer Privatperson schädigen. Hierbei geht es vor allem um das Ansehen auf dem Markt: Wer möglicherweise bereits in finanziellen Schwierigkeiten steckt, wird durch negative Gerüchte kaum auf einen grünen Zweig gelangen. Die Haftung erstreckt sich im Fall der Kreditgefährdung nicht nur auf denjenigen, der die unwahren Tatsachen behauptet, sondern auch auf all jene, die diese unwahren Tatsachen verbreiten. Stammt die Information zum Beispiel von einem Mitarbeiter eines Betriebes, der seinen Chef schlechtreden möchte, und eine Zeitung veröffentlicht die falschen Tatsachenbehauptungen, so kann das Unternehmen von beiden Parteien Schadensersatz verlangen.
Rufmord mit Kreditgefährdung gehört mittlerweile schon beinahe zum Alltag. Dies kann auf unterschiedlichste Art geschehen. Wir haben einige Beispiele für Sie herausgesucht.
Auf Bewertungsportalen können Kunden Ihre Meinung zum Geschäft äußern, zum Beispiel nach einer Bestellung. Aber auch Arztpraxen, Restaurants oder andere Einzelhändler können hier bewertet werden. Sobald jedoch unwahre Tatsachen über ein solches Bewertungsportal verbreitet werden, handelt es sich möglicherweise um einen Rufmord mit Kreditgefährdung.
Unternehmen beauftragen Influencer, um Werbung für die eigenen Produkte zu machen. Doch nicht jeder Influencer geht hier sachgemäß vor. So besteht einerseits das Risiko, dass die werbetreibende Person falsche Tatsachen über die Produkte selbst äußert, aber auch ein Vergleich mit Konkurrenzprodukten, in denen das Produkt absichtlich schlecht gemacht wird – unter Behauptung falscher Tatsachen – könnte möglicherweise einen Rufmord mit Kreditgefährdung darstellen.
Viele Webseiten und Zeitschriften veröffentlichen regelmäßig Testberichte, in denen Produkte oder Dienstleistungen genauer unter die Lupe genommen werden. Auch hier besteht das Risiko, dass die Behauptung falscher Tatsachen dazu führt, dass es sich um einen Rufmord mit Kreditgefährdung handelt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Testbericht ein Kosmetikprodukt als „mit Schwermetallen belastet“ bewertet, obwohl dies gar nicht der Fall ist.
Über Social Media verbreiten sich inzwischen zahlreiche Informationen zu Privatpersonen und Unternehmen. Auch hier kann es zu einem Rufmord mit Kreditgefährdung kommen – zum Beispiel durch Kommentare unter den Beiträgen einer Person oder eines Unternehmens, die falsche Tatsachen behaupten. Aber auch eigene Posts auf Facebook, Twitter, Instagram, LinkedIn und Co. können einen solchen Straftatbestand mit sich bringen, wenn sie falsche Tatsachen enthalten.
Ein Sonderfall: Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Konkurrenten (§ 826 BGB). Unternehmen haben ein gewisses Interesse daran, die Konkurrenz auszuschalten, um selbst einen besseren Platz am Markt zu erhalten. Wer unwahre Tatsachen über die Konkurrenz in Umlauf bringt, macht sich möglicherweise der sittenwidrigen Schädigung schuldig. Was als sittenwidriges Verhalten gewertet wird, ist für Laien nicht immer ganz klar. Die Rechtsprechung bezeichnet ein Handeln immer dann als sittenwidrig, wenn es „gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht Denkenden verstößt“. Die Beeinflussung des Wettbewerbs zu eigenen Gunsten kann also unter Umständen sittenwidrig sein. Für eine genaue Definition sollte man jedoch Rücksprache mit einem Fachanwalt für Strafrecht halten, der sich mit den genauen Bedingungen eines solchen Vorgehens auskennt.
Beim Rufmord – also der üblen Nachrede oder Verleumdung – handelt es sich um sogenannte Antragsdelikte. Das heißt konkret: Eine rechtliche Verfolgung findet nur dann statt, wenn die Betroffenen den Sachverhalt zur Anzeige bringen. Dafür muss zunächst eine Anzeige gestellt werden. Die Verleumdung und die üble Nachrede unterliegen einer sogenannten Verjährungsfrist. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB beträgt die Verfolgungsfrist für Verleumdung und üble Nachrede 3 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeitspanne kann der Rufmord nicht mehr länger verfolgt werden. Die Frist zur Verjährung beginnt gemäß § 78 StGB, sobald der Täter die Tat beendet oder der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist.
Rufmord selbst ist kein Tatbestand. Vielmehr handelt es sich entweder um eine Verleumdung oder üble Nachrede. Dementsprechend orientiert sich das Strafmaß für Rufmord an diesen Vergehen.
Für Verleumdung beträgt das Strafmaß, je nach konkreter Tatgestalt Freiheitsentzug von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe, während der Gesetzgeber für die üble Nachrede ein Strafmaß von bis zu 2 Jahren Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe vorgesehen hat.
Als Laie allein gegen den Rufmord vorzugehen, ist nahezu unmöglich. Die Suche nach Tätern, vor allem im Internet, gestaltet sich häufig schwierig. Auch Plattformen dazu aufzufordern, mit der Verbreitung von Falschinformationen und Gerüchten fortzufahren, ist für Einzelpersonen kaum zu bewerkstelligen. Hier steht Ihnen ein Fachanwalt für Strafrecht zur Verfügung, der gemeinsam mit Ihnen den Fall bespricht. So kann zunächst zwischen einer üblen Nachrede oder Verleumdung unterschieden werden, denn die Unterschiede sind für Laien nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Auch beim Ablauf des Strafverfahrens steht Ihnen der Fachanwalt für Strafrecht selbstverständlich zur Seite – und hilft Ihnen dabei, dass Sie Recht erhalten. Nur so haben Sie die Möglichkeit, schon während des laufenden Prozesses Akteneinsicht zu erhalten. Sollten aufgrund einer finanziellen Schädigung Schadensersatzforderungen infrage kommen, wird Ihnen der Fachanwalt für Strafrecht natürlich auch im Falle eines Zivilprozesses unterstützend zur Seite stehen. Nutzen Sie für eine erste Einschätzung zum Sachverhalt die telefonische Erstberatung von KLUGO, bei der wir Sie mit unseren Partner-Anwälten und Rechtsexperten verbinden. Sie entscheiden im Anschluss an das Telefonat selbst, ob Sie durch einen unserer Partner-Anwälte vertreten werden möchten.
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