STAND 25.08.2022 | LESEZEIT 1 MIN
Bei einer Kündigung geht es meist ums Ganze. Die unterschiedlichen Kündigungsgründe – ordentlich und außerordentlich, fristlos und fristgerecht – sind kompliziert. Wir erklären Ihnen, welcher Kündigungsgrund in welchem Fall zulässig ist und wie Sie sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehren können.
Der Kündigungsgrund kann entweder im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen. So erlaubt zum Beispiel ständiges Zu-Spät-Kommen zur Arbeit oder das Nehmen von Urlaub ohne Erlaubnis des Arbeitgebers eine verhaltensbedingte Kündigung. Kündigungsgründe sind auch private Erledigungen oder Diebstahl am Arbeitsplatz oder wiederholtes Verweigern der Arbeit. Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine sogenannte ordentliche Kündigung.
Ist das Fehlverhalten des Arbeitnehmers besonders schwer, kann ein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. Sie stellt ebenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung dar, da auch hier der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers liegt. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann fristlos oder fristgerecht ausgesprochen werden. Wird sie fristlos ausgesprochen, spricht man auch von einer außerordentlichen Kündigung. Einer fristlosen Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen.
Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern sind durch das Kündigungsschutzgesetz vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Eine Kündigung ohne Grund ist bei ordentlichen Kündigungen bei diesen Betrieben deshalb nicht rechtens.
In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern braucht der Arbeitnehmer hingegen keinen Kündigungsgrund. Ebenso, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht.
Fristlose Kündigungen bedürfen stets eines Kündigungsgrundes. Schwangere, Mütter, Schwerbehinderte, aber auch Betriebsräte sind besonders vor Kündigungen geschützt.
Eine ganz andere Frage ist hingegen, ob der vom Arbeitnehmer vorgebrachte Grund auch tatsächlich vorliegt, ein Arbeitnehmer also zum Beispiel wirklich so oft zu spät gekommen ist. Nicht jede Behauptung eines Arbeitgebers hält später in einem Arbeitsgerichtsprozess stand.
Wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht mehr als sechs Monate besteht, also beispielsweise in einer Probezeit, ist eine Kündigung ohne Grund möglich. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz.
Zunächst kann man sich, sofern es im Betrieb einen gibt, an den Betriebsrat wenden. Auch kann man einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig und wirksam ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. In gewissen Fällen ist eine Mediation ratsam.
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