Rechtsthemen

Blog
Über uns
Business
Energiekrise
THEMEN

Energiekrise 2022/2023: Soforthilfe und Informationen für Betroffene

STAND 05.06.2023 | LESEZEIT 9 MIN

Im Rahmen der Energiekrise sind deutschlandweit die Preise für Gas und Strom gestiegen. Viele Menschen wissen nicht, wie Sie Ihre Rechnungen zahlen sollen. Doch es gibt Soforthilfe-Maßnahmen, die Betroffene entlasten sollen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Energiekrise hat finanziell viele Menschen stark belastet.
  • Um die hohen Kosten abzufedern, hat die Bundesregierung Entlastungspakete entwickelt.
  • Einige Entlastungszahlungen sind bereits im Rahmen der Energiepreispauschale erfolgt, andere müssen gesondert beantragt werden.
  • In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch auf zusätzliche Entlastungsmaßnahmen hat.
  • Für rechtliche Fragen stehen Ihnen die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten zur Seite.

Warum sind die Energiekosten 2022/2023 so gestiegen?

Zahlreiche Menschen heizen noch immer mit Gas. Damit die Wohnung warm wird, muss aber zunächst ausreichend Gas zur Verfügung stehen – und dieses wird in der Regel durch den Gasversorger bereitgestellt. Die Gasimportfirmen, die für den Einkauf des Gases zuständig sind, griffen lange Zeit auf Quellen wie z. B. Russland zurück. Im Zuge des Russland-Ukraine-Konflikts und den damit einhergehenden Sanktionen sind die Gaslieferungen aus Russland jedoch auf ein Minimum zurückgegangen – und das hat sich auf die Preise ausgewirkt.

Der gleichbleibende Bedarf bei gleichzeitig weniger verfügbarem (und günstigem) Gas hat zu einem massiven Preisanstieg geführt. Ähnliches konnte man auch bei Heizöl beobachten. Beim Heizöl sind saisonale Schwankungen ohnehin nicht unüblich, fielen aber aufgrund der weltweiten Energiekrise in den Jahren 2022 und 2023 deutlich höher aus als normal. Das ist vor allem auf die Unsicherheit der aktuellen Situation zurückzuführen.

Auch der Strom wurde im Rahmen der Energiekrise 2022 und 2023 deutlich teurer. Diese Preissteigerung geht vor allem im Bereich Fernwärme auch auf die Gas-Problematik zurück: Viele Energieerzeuger nutzen für die Wärmegewinnung, aus der schlussendlich auch der Strom entsteht, Gas als Energiegrundlage – und somit sind auch Stromkunden indirekt von den gestiegenen Gaspreisen betroffen. Welche Kosten Strom verursacht, entscheidet sich an der Strombörse. Und die Strombörse orientiert sich preislich immer auch an dem aktuellen Wert von Gas.

Ist eine Preiserhöhung trotz Preisgarantie erlaubt?

Bei Vertragsabschluss wird häufig eine Preisgarantie eingeräumt, die in der Regel für eine Laufzeit von einem oder zwei Jahren gilt. Wenn die Versorger während dieses Zeitraums dennoch eine Preiserhöhung an ihre Kunden weitergeben, können Sie den Vertrag durch das Sonderkündigungsrecht außerordentlich kündigen. Eine Kündigung des Vertrags sollte allerdings gründlich überdacht werden. Zunächst ist es sinnvoll, die gestiegenen Kosten nur unter Vorbehalt zu zahlen. So vermeiden Sie zumindest, dass Ihnen Strom oder Gas abgeschaltet werden, weil Sie die anfallenden Abschlagszahlungen nicht vollständig leisten.

Es gibt zudem bereits ein sehr richtungsweisendes Urteil (LG Düsseldorf, 26.08.2022 - 12 O 247/22) aus Düsseldorf, das infolge einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gesprochen wurde. Hier untersagten die Richter dem betreffenden Versorger, die Gaspreiserhöhung an Kunden mit Preisgarantie weiterzureichen. Die Verbraucher mussten also die gestiegenen Preise nicht zahlen – zumindest für den Zeitraum des garantierten Preises.

Versorger sind rechtlich dazu verpflichtet, die Preisgarantie einzuhalten, auch bei höheren Beschaffungskosten für Energie. Preissteigerungen sind während des vereinbarten Zeitraums der Preisgarantie also nicht zulässig – ausgenommen sind Erhöhungen wegen Steuererhöhungen, Abgaben und Umlagen.

Welche Entlastungen gibt es für Betroffene?

Die Bundesregierung hat zwischenzeitlich einige Hilfen für die Bürger auf den Weg gebracht, um so die gestiegenen Preise während der Energiekrise finanziell aufzufangen – zumindest zum Teil. Unter anderem gab es die Energiepreispauschale sowie den Kinderbonus. Auch die Umsatzsteuer wurde für Gas auf 7 Prozent gesenkt, um den Endpreis für die Verbraucher zu senken. Zusätzlich sind aber noch weitere Hilfen in Planung oder zwischenzeitlich ausgezahlt worden.

Arbeitnehmer

Die meisten Arbeitnehmer haben bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten. Diese Pauschale musste versteuert werden, sodass faktisch nur ein Teil des Geldes auch wirklich beim Verbraucher ankam. Aktuell sind keine weiteren Entlastungen für Arbeitnehmer im Zuge der Energiekrise vorgesehen.

Minijobber

Anspruch auf die Energiepreispauschale hatten auch Minijobber, bei denen die Zahlung nicht auf die Höchstverdienstgrenze angerechnet wurde.

Rentner

Um auch Rentner zu entlasten, wurde im Dezember 2022 ebenfalls eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Die Zahlung erfolgte direkt über die Rentenversicherung – und auch hier griff die Steuerpflicht für den Betrag. Rentner, die nebenher noch beruflich aktiv sind, haben so gleich doppelt profitiert, denn so wurde die Energiepauschale sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch die Rentenversicherung ausgezahlt.

Studierende

Bei Studierenden gestaltet sich der Erhalt der Energiepreispauschale etwas komplizierter. Wer nicht mehr im Elternhaus lebt und zwischen Oktober 2021 und März 2022 mindestens einen Monat lang BAföG bezogen hat, erhielt automatisch im Herbst 2022 einen zusätzlichen Heizkostenzuschuss in Höhe von 230 Euro. Später wurde noch ein zweiter Zuschuss in Höhe von 345 Euro geplant, die Auszahlung ist aber bisher nicht erfolgt.

Ferner soll aber auch unabhängig von den Wohnverhältnissen ein Zuschuss in Höhe von 200 Euro erfolgen, auf den auch alle Studierenden Anspruch haben, die noch bei ihren Eltern leben und/oder kein BAföG erhalten. Voraussetzung dafür ist lediglich, zum 01. Dezember 2022 an einer Hochschule, Fachschule oder Universität immatrikuliert bzw. angemeldet gewesen zu sein. Die Auszahlung dieses Zuschusses erfolgt außerdem nicht automatisch, wie bei der Energiepreispauschale, sondern nur auf Antrag. Die Beantragung des einmaligen Zuschusses erfolgt direkt über die Hochschule bzw. Universität und muss bis zum 15. März 2023 eingereicht worden sein. Dafür stellte die Bundesregierung die Webseite „Einmalzahlung200“ zur Verfügung, über die die Beantragung erfolgen konnte.

Auszubildende

Wie Studierende haben auch Auszubildende eine Energiepreispauschale von 230 Euro ausgezahlt bekommen – hier in der Regel über die monatliche Lohnauszahlung des Arbeitgebers. Ferner ist hier zusätzlich eine weitere Pauschale in Höhe von 345 Euro geplant, wobei die Auszahlung (und die notwendigen Voraussetzungen dafür) von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt werden.

Wohngeldempfänger

Im Rahmen der monatlichen Wohngeldzahlung wurde an alle Wohngeldempfänger ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 270 Euro ausgezahlt. Haushalte mit zwei Personen erhielten zusammen 350 Euro, für jede weitere Person im Haushalt wurden weitere 70 Euro zusätzlich ausgezahlt. Zusätzlich ist auch hier ein weiterer Heizkostenzuschuss geplant, der bei alleinstehenden Personen 415 Euro betragen soll, bei zwei Personen im Haushalt 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro. Auch hier ist die Auszahlung allerdings abhängig vom Bundesland und den dortigen Regelungen.

Entlastungen bei der Abschlagszahlung für Gas und Fernwärme

Um alle Verbraucher zusätzlich zu entlasten, wurde die Mehrwertsteuer auf Gas, Flüssiggas und Fernwärme zwischen dem 01. Oktober 2022 und dem 31. März 2024 von ursprünglichen 19 Prozent auf nunmehr 7 Prozent reduziert. Diese Senkung gilt allerdings nicht für Heizöl – hier wird weiterhin der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent berechnet.

Gaspreisbremse und Strompreisbremse: Was ist das?

Die Gas- und Strompreisbremse wurde ins Leben gerufen, um private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und soziale Einrichtungen zu entlasten. Dazu fand eine Deckelung der Gas- und Strompreise statt, die ab März 2023 greift und rückwirkend zum 01. Januar 2023 gilt.

Der Gaspreis wurde im Zuge der Gaspreisbremse auf ein Maximum von 12 Cent pro Kilowattstunde inklusive Steuern gedeckelt. Das gilt allerdings nur für den sogenannten Grundverbrauch. Wer mehr Gas benötigt als vorgesehen, muss den aktuellen Marktpreis für jede weiter Kilowattstunde zahlen.

Die Strompreisbremse legt einen maximalen Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde Strom fest, allerdings nur ein vergünstigtes Basis-Stromkontingent betreffend. Wer mehr Strom verbraucht, muss mit höheren Kosten pro Kilowattstunde Mehrverbrauch rechnen. Hier haben Stromversorger das Recht, den aktuellen Marktpreis zu berechnen.

Fernwärmekunden profitieren ebenfalls von einer Wärmepreisbremse, die den Preis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde deckelt.

Härtefallfonds: Wie werden Verbraucher von Öl-, Pellet- oder Flüssiggasheizung entlastet?

Der Gas- und Strompreisdeckel entlastet nur einen Teil der Verbraucher. Wer Flüssiggas, Pellets oder Heizöl zum Heizen der Wohnung nutzt, ging bisher leer aus – denn hier wurde kein Preisdeckel beschlossen. So mussten die Betroffenen oft mit deutlich höheren Kosten im Vergleich zum Vorjahr rechnen.

Um auch hier die Verbraucher zu entlasten, hat die Bundesregierung den sogenannten Härtefallfonds ins Leben gerufen. Wer mindestens doppelt so viel für das Heizen mit Flüssiggas, Pellets oder Heizöl im Vergleich zum Vorjahr zahlt, kann über den Härtefallfonds einen Teil der Kosten geltend machen. Die Erstattung erfolgt abhängig von den individuellen Regelungen der Bundesländer.

Kann ich meinen Gasvertrag wegen Preiserhöhung kündigen?

Landet ein Schreiben mit einer angekündigten Preiserhöhung im Briefkasten, so denken Verbraucher schnell über einen Wechsel des Strom- oder Gasversorgers nach. Grundsätzlich besteht ein Sonderkündigungsrecht, sobald sich die Preise des aktuellen Vertrages verändern.

Allerdings ist ein Wechsel nicht immer sinnvoll:

  • Viele Gas- und Stromanbieter erhöhen derzeit ihre Preise. Es ist also nicht gewährleistet, dass Sie mit einem neuen Vertrag wirklich günstigere Konditionen erhalten.
  • Neukundentarife sind aufgrund der Energiepreisbremse häufig sehr viel teurer als bestehende Verträge.
  • Viele Anbieter nehmen aufgrund der Krise und der nicht vorhersehbaren Veränderungen in der Zukunft derzeit keine neuen Kunden mehr auf.
  • Grundversorgungstarife sind oft nur schwer einsehbar und werden auf den Webseiten der Anbieter nicht immer gelistet.

Es lohnt sich also, vor einem Vertragswechsel die Konditionen anderer Anbieter genau miteinander zu vergleichen. Verschaffen Sie sich dazu zunächst einen Überblick über mögliche Preiskonditionen und Preisgarantien – auch im Hinblick auf den Jahresverbrauch, denn dieser ist für die Gas- und Strompreisbremse relevant.

Erst wenn Sie sicher sind, dass sich ein Wechsel lohnt, sollte eine Sonderkündigung des Vertrags angestrebt werden. Dafür können Sie das LDT-Produkt „Document Self Service“ nutzen.

Gas- oder Strompreiserhöhung erhalten? Jetzt Geld zurückbekommen!

Nutzen Sie unseren kostenlosen Dokument Self-Service und erstellen Sie schnell & einfach das Schreiben, mit dem Sie Ihre Forderung durchsetzen können.


klugo tipp

Bevor Sie Ihren Gas- oder Stromanbieter wechseln und von Ihrem Sonderkündigungsrecht nach Preiserhöhungen Gebrauch machen, prüfen und vergleichen Sie zunächst gründlich alle Konditionen der neuen Anbieter.

Droht Mietern eine Gassperre oder Kündigung, wenn sie die Rechnung nicht mehr zahlen können?

Wer mehr als zwei Abschlagszahlungen und/oder mindestens 100 Euro beim Strom- oder Gasversorger in Verzug gerät, muss mit einer Stromsperre rechnen. Diese kann jedoch nicht von heute auf morgen umgesetzt werden, denn Versorger sind dazu verpflichtet, eine Sperre vier Wochen vorher anzukündigen. Vier Tage vor der eigentlichen Abschaltung muss zudem eine Erinnerung erfolgen. Betroffene haben das Recht auf Ratenzahlung, um so die entstandenen Schulden zu tilgen und eine Abschaltung zu verhindern. Möchten Sie davon Gebrauch machen, sollten Sie sich direkt in den Kontakt zu Ihrem Gas- oder Stromanbieter begeben.

Werden die Kosten für Gas über die Nebenkosten abgerechnet, darf die Betriebskostenvorauszahlung zu Jahresbeginn angepasst und erhöht werden. So bleibt die Kaltmiete zwar unverändert, die Kosten über die Warmmiete steigen aber dennoch.

Darf der Vermieter mich aus der Wohnung werfen, wenn ich die Nebenkosten nicht zahlen kann?

Für viele Mieter sind die gestiegenen Betriebskosten unbezahlbar. Doch was genau passiert, wenn Mieter sich die Zahlung der Betriebskosten schlicht nicht mehr leisten können? Ist eine Kündigung möglich, wenn die Nebenkosten nicht bezahlt werden? Grundsätzlich gilt, dass Mieter dazu verpflichtet sind, die Betriebskostenvorauszahlung ebenso wie die Kaltmiete pünktlich zu bezahlen.

Wenn Mieter sich die Nebenkosten nicht mehr leisten können, kann der Vermieter allerdings nicht sofort eine Kündigung aussprechen. Erst wenn die ausstehenden Zahlungen höher sind als zwei Monatsmieten, darf eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgesprochen werden.

Im Falle des Falls raten wir Ihnen dringend, mit Ihrem Vermieter das Gespräch zu suchen und Ihre Situation zu erklären. So können Sie unter Umständen eine einvernehmliche Lösung finden und beispielsweise eine Ratenzahlung vereinbaren. Auch die Beratung bei einem Fachanwalt für Mietrecht kann sich für zahlungssäumige Mieter lohnen.

klugo tipp

Die Betriebskostenabrechnung ist auch im Falle einer Nachzahlung kein Bestandteil der Miete und zählt somit bei offenen Forderungen nicht zu den Mietschulden. Eine fristlose Kündigung ist also nicht ohne weiteres möglich, wenn Sie die Nachforderung nicht umgehend zahlen können. Diese Regelung gilt nur, wenn Sie die laufenden Betriebskosten – also den Teil, der über die Warmmiete gezahlt wird – nicht bezahlen.

Wann kommt die Nebenkostenabrechnung?

Die Gas- und Stromabrechnung kommt in der Regel immer ein Jahr nach Vertragsabschluss. Wenn Ihr Vertrag bereits über mehrere Jahre läuft, können Sie einen Blick auf vergangene Abrechnungen werfen, um den ungefähren Zeitpunkt der Abrechnung zu erfahren. Werden die Nebenkosten dagegen über den Vermieter abgerechnet, so erfolgt dies im Rahmen der normalen Betriebskostenabrechnung. Nach Ablauf des Jahres hat der Vermieter hier rund ein Jahr Zeit, die Nebenkostenabrechnung fertigzustellen.

klugo tipp

Grundsätzlich lohnt es sich, Nebenkostenabrechnungen gründlich prüfen zu lassen. Mutwillige und versehentliche Fehler sind hier keine Seltenheit. Dazu steht Ihnen der Mineko Nebenkostenabrechnungsservice zur Verfügung, bei dem Sie einfach Ihre Nebenkostenabrechnung für eine umfassende Prüfung einreichen können. Weitere Informationen dazu, wie Sie Ihre Nebenkostenabrechnung prüfen können, erhalten Sie in diesem Beitrag.

Muss ich höhere Abschläge bezahlen?

Nicht jeder Vermieter erhöht die Nebenkosten aufgrund der Energiekrise. Spätestens mit der Betriebskostenabrechnung werden die zusätzlich entstandenen Kosten dann aber doch fällig. Wenn Sie von Ihrem Vermieter nichts hören, ist es möglicherweise sinnvoll, die Abschläge – in Absprache mit dem Vermieter – selbst zu erhöhen, damit Sie am Ende nicht mit einer hohen Nebenkostennachzahlung rechnen müssen.

Erhöht der Vermieter aufgrund der Energiekrise eigenständig die Nebenkosten, so sind Sie auch dazu verpflichtet, den erhöhten Betrag zu zahlen – sofern sich dieser in einem realistischen Bereich bewegt. Eine Erhöhung der Nebenkosten muss allerdings schriftlich angekündigt werden, wahlweise per E-Mail oder Brief.

Bezahlt das Jobcenter Nachzahlungen bei Bürgergeldempfängern?

Höhere Abschläge für Gas belasten auch die Empfänger von Bürgergeld. Hier herrscht erst einmal kein Grund zur Sorge, denn höhere Abschläge oder die Nachzahlung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung ist durch das Jobcenter bzw. Sozialamt abgesichert. Das gilt allerdings nur für Personen, die aktuell Grundsicherung beziehen. Ferner müssen die erhöhten Kosten durch einen „angemessenen und nachvollziehbaren Gasverbrauch“ zu erklären sein – der Verbrauch sollte sich also im üblichen Rahmen bewegen.

Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf die Heizkosten. Seit jeher sind Empfänger von Bürgergeld und Grundsicherung dazu verpflichtet, die Kosten für Strom selbst zu tragen – und das gilt auch während der Energiekrise. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kosten für Strom über den Regelsatz bereits gedeckt sind. Hier lohnt es sich also, möglichst viel Strom zu sparen, um die Kosten niedrig zu halten.

klugo tipp

Sind Sie von den zusätzlichen Kosten auf der Stromrechnung dennoch betroffen, können Sie beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der entstandenen Stromschulden stellen. Wird dieser bewilligt, so streckt Ihnen das Jobcenter die anfallenden Kosten zunächst vor – Sie müssen diese in Raten jedoch an das Jobcenter zurückzahlen.

Kann man Nachzahlungen in Raten zahlen?

Grundsätzlich sind Strom- und Gasversorger dazu verpflichtet, bei Bedarf für fällige Nachzahlung eine Ratenzahlung zu vereinbaren, wenn die Betroffenen die Kosten nicht auf einen Schlag tilgen können. Diese Regelung ist unabhängig vom Einkommen der Betroffenen und soll sicherstellen, dass das Abschalten von Strom oder Gas verhindert wird.

Zusätzlich bieten sich noch weitere Möglichkeiten für Geringverdiener:

  • Wenden Sie sich an das örtliche Jobcenter, wenn Ihr Einkommen zu niedrig ist, um die Nachzahlung vollständig zahlen zu können. Wer nur geringfügig zu viel verdient, um Grundsicherung und andere Unterstützungsmaßnahmen zu erhalten, kann dort einen Antrag auf Leistung stellen und so die Übernahme der Gas- oder Stromrechnung beantragen – und diese dann in Raten beim Jobcenter abzahlen.
  • Sozialhilfeempfänger sollten sich dagegen ans Sozialamt wenden, um hier eine Übernahme der Kosten zu beantragen – so ist auch eine Ratenzahlung ans Sozialamt möglich.
klugo tipp

Lassen Sie nach dem Eingang der Nebenkosten- oder Endabrechnung nicht zu viel Zeit verstreichen. Der Bedarf gilt immer für den Monat, in dem die Nachforderung bei Ihnen ankam. Daher sollten Sie möglichst auch im selben Monat einen Antrag auf Hilfszahlungen stellen.

Wie kann KLUGO bei weiteren Problemen im Rahmen der Energiekrise helfen?

Die Herausforderungen, vor denen Menschen aufgrund der Energiekrise stehen, sind vielfältig. Von Ärger mit dem Vermieter bis hin zu einer finanziellen Abwärtsspirale. In vielen Fällen kann ein rechtlicher Beistand zur raschen Klärung des Falls beitragen – und genau hier setzt die telefonische Erstberatung von KLUGO an. Wir verbinden Sie im Rahmen der Erstberatung mit einem KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperten, sodass Sie eine erste Einschätzung zum Sachverhalt erhalten. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie die weiterführende Beratung der Rechtsexperten in Anspruch nehmen möchten.

Sie haben eine Rechtsfrage?

Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.