Haftbefehl
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Haftbefehl erlassen: Was Sie wissen und beachten müssen!

Ein Haftbefehl wird dann erlassen, wenn eine Person der Untersuchungshaft zugeführt werden soll, um das anschließende Strafverfahren sicherzustellen. So soll der Beschuldigte unter anderem daran gehindert werden, Beweise zu vernichten oder gar zu fliehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Haftbefehl wird erlassen, um einen Beschuldigten der Untersuchungshaft zuzuführen. Dies dient dem Zweck, die Vernichtung von Beweisen oder die Flucht des Beschuldigten zu verhindern.
  • Es müssen bestimmte Haftgründe vorliegen, die einen Haftbefehl rechtfertigen.
  • Ein Haftbefehl muss immer in Relation zum konkreten Tatvorwurf stehen – für kleine Delikte wird in der Regel kein Haftbefehl erlassen.
  • Die Staatsanwaltschaft muss einen Haftbefehl beim Haftrichter beantragen. Erst wenn der Haftrichter den Haftbefehl erlässt, ist dieser rechtskräftig.

Was ist ein Haftbefehl?

Um einen Haftbefehl erwirken zu können, muss die Staatsanwaltschaft zunächst einen Antrag bei dem zuständigen Richter stellen, der den Fall im Anschluss prüft und dann den Haftbefehl erlässt. Ziel eines Haftbefehls ist es, einen Beschuldigten in einem Strafverfahren unter anderem an der Flucht oder dem Vernichten von Beweisen zu hindern. Ein Haftbefehl darf nicht mit einer Freiheitsstrafe verwechselt werden, denn ein Haftbefehl allein sagt noch nichts über die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten aus.

Nach dem Ausstellen eines Haftbefehls wird die beschuldigte Person in Gewahrsam genommen und in ein Untersuchungsgefängnis (auch U-Haft genannt) überführt. Der Haftbefehl sollte nicht mit einem sogenannten Vorführungsbefehl verwechselt werden, bei dem der Beschuldigte nicht in Haft genommen wird, sondern lediglich die Anwesenheit vor dem Richter oder der Staatsanwaltschaft sichergestellt werden soll. Ein Vorführbefehl wird in der Regel dann ausgesprochen, wenn man als Beschuldigter bereits Verfahrenstermine verpasst hat und erneut das Risiko besteht, zu einem Termin nicht zu erscheinen.

Der Haftbefehl wird durch den zuständigen Richter erlassen, wenn eine akute Fluchtgefahr, die Beeinflussung von Zeugen oder das Vernichten von Beweisen befürchtet wird.

Wann wird ein Haftbefehl erlassen?

Nicht in jedem Ermittlungsverfahren wird auch ein Haftbefehl erlassen. Hierbei kommt es auch maßgeblich auf die Schwere der Tat an.

Ein Haftbefehl ergeht, wenn Sie einer Straftat dringend verdächtigt werden. Wenn ein Haftbefehl gegen Sie ergangen ist, bedürfen Sie umgehend anwaltlicher Hilfe. Ohne anwaltliche Hilfe besteht die Gefahr, dass Sie Ihre Freiheit nicht so schnell wiedererlangen."
Pierre Torster
Rechtsanwalt Ass. jur. Dipl. jur.

Bevor ein Haftbefehl erlassen wird, prüft daher ein Richter den Fall und stellt dabei fest, ob folgende Voraussetzungen für den Haftbefehl erfüllt werden:

  • Hinreichender und dringender Tatverdacht ist gegeben
  • Der Haftgrund rechtfertigt einen Haftbefehl
  • Die Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung ist gegeben

Der wichtigste Punkt ist der dringende Tatverdacht. Ein Haftbefehl kann nämlich nur dann durch den Richter erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Die Staatsanwaltschaft muss also schon vor dem eigentlichen Verfahrensbeginn Beweise bzw. Tatsachen darlegen, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist – ansonsten kann kein Haftbefehl erlassen werden.

Darüber hinaus muss ein Haftgrund vorliegen, der den Haftbefehl rechtfertigt. Dafür gibt der Gesetzgeber verschiedene Gründe vor, die hier genutzt werden können, um den Haftbefehl zu erlassen (§ 112 StPO):

  • Es besteht Fluchtgefahr oder es wurden bereits Beweise gefunden, die eine baldige Flucht nahelegen (beispielsweise dann der Fall, wenn der Beschuldigte bereits Flugtickets gekauft hat oder über sehr gute Verbindungen ins Ausland verfügt)
  • Es liegt eine sogenannte Verdunkelungsgefahr vor, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte Zeugen unter Druck setzen oder Beweise vernichten möchte
  • Es besteht das Risiko, dass es während der Ermittlungsdauer zu Wiederholungstaten kommt – häufig dann ein Grund, wenn der Beschuldigte wegen ähnlicher Vergehen bereits eine Vorstrafe (erkennbar zum Beispiel im Führungszeugnis) erhalten hat
  • Im Falle eines schweren Verbrechens wie Mord, schwere Körperverletzung oder ähnliches liegt automatisch ein Grund für einen Haftbefehl vor.
Gründe für einen Haftbefehl – Infografik
Gründe für einen Haftbefehl – Infografik

Aber auch die Verhältnismäßigkeit eines Haftbefehls muss bei der Entscheidung des Richters Berücksichtigung finden. Heißt konkret: Handelt es sich um eine verhältnismäßig geringe Straftat, die voraussichtlich nicht mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, so erlässt der Richter in den meisten Fällen auch keinen Haftbefehl während der Ermittlungszeit. Es handelt sich bei der Inhaftierung eines Verdächtigen, insbesondere vor einer Verurteilung, immer um einen immensen Eingriff in dessen Rechte, sodass hier eine genaue Abwägung angezeigt ist. So wird zum Beispiel ein Gesetzesverstoß wie Verleumdung oder Beleidigung nicht automatisch einen Haftbefehl nach sich ziehen.

Ein Haftbefehl kann nur unter ganz bestimmten Bedingungen erlassen werden. Dabei muss die Inhaftierung immer auch in Relation zur Tat stehen.

Wer erlässt den Haftbefehl?

Damit ein Haftbefehl erlassen werden kann, muss die zuständige Staatsanwaltschaft zunächst einen Antrag bei einem Richter einreichen. Dieser prüft im Anschluss den Antrag auf das Vorliegen von Haftgründen, ob ein dringender Tatverdacht besteht und die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls gegeben ist. Sprechen diese für das Ausstellen eines Haftbefehls, so wird der Richter den Erlass unterzeichnen und der Haftbefehl ist rechtskräftig.

Wie erfährt man, ob ein Haftbefehl gegen einen vorliegt?

Kurz und knapp: Man erfährt es nicht. Der Überraschungseffekt ist für eine erfolgreiche Verhaftung wichtig, um dem Beschuldigten nicht noch die Möglichkeit zu geben, Beweise zu vernichten oder sich auf das Eintreffen der Polizei vorzubereiten. Daher wird man über einen Haftbefehl nicht informiert.

Durchaus kann es aber vorkommen, dass man zunächst von einem stattfindenden Ermittlungsverfahren erfährt – lange bevor ausreichend Gründe bzw. Beweise für einen Haftbefehl vorliegen. Hier ist es sinnvoll, einen Strafverteidiger zu beauftragen, der Akteneinsicht fordern kann. Daraus lässt sich recht gut abschätzen, ob das Risiko eines Haftbefehls gegeben ist. Außerdem können Sie mithilfe des Rechtsanwalts bereits erste Schritte einleiten, um einen Haftbefehl möglicherweise abzuwehren.

klugo tipp

Wird gegen Sie ermittelt, sollten Sie rechtzeitig einen Rechtsanwalt beauftragen, der Akteneinsicht fordert und so das Risiko eines Haftbefehls abschätzen kann.

Bekommt man einen Haftbefehl, wenn man gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat?

Wenn man bereits eine Strafe erhalten hat, diese jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde, gehen damit gewisse Bewährungsauflagen und Bewährungsweisungen einher. Dies dient der Rehabilitation des Verurteilten und soll die Möglichkeit einräumen, sich künftig besser zu verhalten. Verstößt man gegen die Bewährungsauflagen, kann daraus ein Haftgrund resultieren. Aber: Zunächst steht ein sogenanntes Widerrufsverfahren an, in dem ermittelt wird, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Bewährungsauflagen begangen wurde. Ist dies der Fall, muss nach dem Widerrufsverfahren die Haft angetreten werden. Dies wird jedoch in der Regel nicht mithilfe eines Haftbefehls durchgeführt.

Ein sogenannter Sicherungsbefehl gemäß § 453c StPO kann auch bei einem Verstoß gegen die Bewährungsauflagen nur erlassen werden, wenn:

  • akute Fluchtgefahr besteht oder der Beschuldigte sich bereits auf der Flucht befindet oder
  • der Verdacht im Raum steht, dass es während des Widerrufsverfahrens zu weiteren Straftaten kommt.

Welche Rolle spielt die Polizei, wenn ein Haftbefehl erlassen wurde?

Während die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl beantragt und ein Richter diesen erlässt, ist die Polizei für die tatsächliche Umsetzung des Haftbefehls zuständig. Konkret bedeutet das: Die Polizei hat die Aufgabe, den Beschuldigten ausfindig zu machen und im Anschluss in Untersuchungshaft zu überführen. Das Vorgehen ist dabei sehr variabel. In der Regel sucht die Polizei den Verdächtigen in dessen Zuhause auf, um die Verhaftung durchzuführen. Es kann aber auch vorkommen, dass die Verhaftung am Arbeitsplatz stattfindet oder Verwandte und Angehörige zum Aufenthaltsort des Beschuldigten befragt werden. Außerdem kann ein Haftbefehl sowohl unter der Woche als auch am Wochenende vollstreckt werden, in der Regel aber nicht zur Nachtzeit (21:00-04.00Uhr). Dies ist nur in gewissen Ausnahmefällen zulässig. Kann die Polizei den Beschuldigten nicht finden, ist der Haftbefehl damit nicht erledigt – es findet eine Fahndung nach dem Verdächtigen statt, wenn die Haftgründe es rechtfertigen. Spätestens jedoch, wenn man in eine zufällige Polizeikontrolle gerät, ist mit einer Durchführung des Haftbefehls zu rechnen.

Findet die Verhaftung durch die Polizei statt, so ist sie zunächst dazu verpflichtet, dem Beschuldigten eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen, damit dieser über die Gründe für die Verhaftung informiert wird. Spricht bzw. versteht man als Verdächtiger kein oder nur unzureichend Deutsch, so muss die Abschrift des Haftbefehls in eine für die Person verständliche Sprache übersetzt werden. Allerdings hat die Polizei in diesem Fall das Recht, zunächst mündlich über den Haftbefehl zu informieren und die Übersetzung des Haftbefehls unverzüglich nachzureichen (§ 114a StPO).

Was passiert, wenn ein Haftbefehl vollstreckt wurde?

Nachdem der Haftbefehl vollstreckt wurde, überführt man den Beschuldigten zunächst in Untersuchungshaft. Nun wird dieser entweder noch am selben Tag, spätestens jedoch am Folgetag einem Richter vorgeführt, der die Aussagen des Beschuldigten anhört und so die Möglichkeit einräumt, die Vorwürfe zu entkräften. Erst im Anschluss wird final über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls entschieden.

Der Richter hat nach der Anhörung drei Möglichkeiten, mit dem Haftbefehl umzugehen:

  • Der Haftbefehl …
    • bleibt bestehen und die Untersuchungshaft wird fortgeführt.
    • wird durch den Richter aufgehoben.
  • Der Richter kann entscheiden, dass der Haftbefehl vorübergehend außer Vollzug gesetzt wird, sofern bestimmte Auflagen erfüllt werden – zum Beispiel eine Abgabe des Passes oder ein Näherungsverbot zu Zeugen.
Nach einer Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls und der Überführung ins Untersuchungsgefängnis findet erneut eine Anhörung statt, um über die Haft zu entscheiden. Es ist sinnvoll, bei dieser Anhörung die Unterstützung eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen.

Kann man ohne Haftbefehl festgenommen werden?

Es gibt bestimmte Situationen, in denen Verdächtige auch ohne Vorliegen eines Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei festgenommen werden dürfen. Hierbei spricht man von einer vorläufigen Festnahme gemäß § 127 Abs. 2 StPO, die nur in Ausnahmesituationen möglich ist.

Dafür müssen bestimmte Punkte erfüllt sein:

  • Die Voraussetzungen des Haftbefehls vorliegen UND
  • Gefahr im Verzug besteht.

Die Verhaftung ist in solchen Fällen also nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl – also mögliche Haftgründe und ein dringender Tatverdacht – bereits vorliegen. Auch bei einer vorläufigen Festnahme wird ein Richter abschließend darüber entscheiden, ob die Festnahme rechtswirksam war. Eine solche Anhörung muss spätestens einen Tag nach der Festnahme stattfinden.

Nicht zu verwechseln ist die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO mit dem „Jedermann-Festnahmerecht “ gemäß § 127 Abs. 1 StPO. In bestimmten Situationen ist es jedermann, das heißt auch Bürgern gestattet, eine Person festzunehmen.

Dafür müssen neben subjektiven Elementen folgende objektive Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Täter wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt UND
  • Es besteht Fluchtgefahr oder die Identität ist nicht eindeutig festzustellen.

Wie kann man gegen einen Haftbefehl vorgehen?

Steht die Polizei mit einem Haftbefehl vor der Tür, ist dies für den Beschuldigten meist zunächst ein großer Schock. Es ist jedoch wichtig, ruhig zu bleiben. Die Polizei ist dazu verpflichtet, jeden Beschuldigten über seine Rechte aufzuklären. Von diesen sollte man nun Gebrauch machen.

Ihre Rechte im Falle eines Haftbefehls sind:

  • Sie …
    • dürfen einen Anwalt kontaktieren.
    • sind nicht dazu verpflichtet, etwas auszusagen.
    • dürfen einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson über die Situation informieren.
    • haben das Recht, entlastende Beweise vorzulegen. Das können zum Beispiel Zeugen sein, die Ihnen ein Alibi geben.
  • Spätestens einen Tag nach der Verhaftung müssen Sie einem Haftrichter vorgestellt werden, um die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls zu überprüfen.
  • Wenn Sie die deutsche Sprache nicht verstehen, können Sie kostenfrei nach einem Dolmetscher verlangen.
klugo tipp

Nutzen Sie Ihre Rechte. Auch wenn die Polizei Ihnen sagt, dass sich ein Geständnis positiv auf den Verlauf der Ermittlung und Ihr anschließendes Urteil auswirken kann, sollten Sie nicht ohne anwaltlichen Beistand Angaben zur Sache machen. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht, bis der Anwalt bei Ihnen eingetroffen ist.

Wie kann Sie ein KLUGO Partner-Anwalt unterstützen, wenn ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde?

Nachdem ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde, ist die Polizei dazu verpflichtet, Sie festzunehmen. In einem solchen Fall sollten Sie so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren, um die Haftgründe und die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls zu überprüfen. Spätestens bei der Anhörung vor dem zuständigen Haftrichter sollten Sie einen Rechtsexperten an Ihrer Seite wissen, damit Sie optimal vertreten werden. Nicht jede Straftat rechtfertigt auch einen Haftbefehl – und nur ein erfahrener Strafverteidiger kann Ihnen dabei helfen, den Sachverhalt zu prüfen. Für eine erste Einschätzung stehen Ihnen die KLUGO Rechtsexperten und Partner-Anwälte zur Seite, die Sie im Rahmen der telefonischen Erstberatung kontaktieren können. Hier erhalten Sie weiterführende Informationen zum Haftbefehl und wie Sie dagegen vorgehen können. Sollten Sie sich für die weitere Beratung durch einen Fachanwalt entscheiden, steht Ihnen dieser auch dann zur Seite, wenn es zu einem Strafverfahren kommt.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.