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Aufhebungsvertrag unter Druck unterschrieben: So sollten Arbeitnehmer reagieren

Wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags zwingen wollen und für den Fall der Nichtunterzeichnung mit einer fristlosen Kündigung drohen, sollten Arbeitnehmer Ruhe bewahren und keinesfalls sofort zum Stift greifen. Denn ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist nur unter besonderen Umständen wieder rückgängig zu machen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die angegeben hatte, der von ihr unterschriebene Aufhebungsvertrag sei unter Druck zustande gekommen.
  • Obwohl die Klägerin in erster Instanz recht bekommen hatte, wurde die Klage in zweiter Instanz und nun auch vom BAG abgewiesen, da die behauptete Drohung durch den Arbeitgeber nicht widerrechtlich sei.
  • Grundsätzlich können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anfechten, wenn dieser unter einer widerrechtlichen Drohung zustande gekommen ist oder gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen wurde.
  • Es ist immer ratsam, gut zu überlegen, bevor ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird.

Arbeitnehmerin scheitert vor dem Bundesarbeitsgericht

In dem am 24.02.22 vor dem BAG verhandelten Fall, mit dem Az. 333/21, hatte eine Arbeitnehmerin geklagt. Laut ihrer Aussage habe ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag erzwingen wollen. Sie sei bei einem unerwarteten Gespräch, bei dem unter anderem ein Rechtsanwalt und ihr Arbeitgeber anwesend gewesen seien, massiv unter Druck gesetzt worden. Man habe ihr vorgeworfen, Preise in der EDV manipuliert zu haben und für den Fall, dass sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichne, mit einer fristlosen Kündigung gedroht.

Obwohl die Arbeitnehmerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe abstreitet, habe sie dem massiven Druck nachgegeben und den Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Geklagt hatte sie nun wegen einer widerrechtlichen Drohung seitens ihres Arbeitgebers und eines Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verhandelns.

Während die Klägerin in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Paderborn erfolgreich war, scheiterte sie in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. Auch das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage nun ab – mit der Begründung, es fehle schon an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung, da ein verständiger Arbeitgeber im vorliegenden Fall eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Wann kann ein unter Druck unterschriebener Aufhebungsvertrag unwirksam sein?

Wenn Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag erzwingen, indem sie eine widerrechtliche Drohung gegen den Arbeitnehmer aussprechen oder gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen, kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein, da er unter Druck unterschrieben wurde. Das Gebot des fairen Verhandelns besagt, dass eine Verhandlungssituation so beschaffen sein muss, dass keine der Parteien unter einer psychischen Drucksituation steht, die eine freie Entscheidung erschwert oder unmöglich macht.

Welche Möglichkeit zur Loslösung eines erzwungenen Aufhebungsvertrags reicht laut BAG aus?

Ist ein Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, ist es nicht einfach, ihn rückgängig zu machen. Dennoch können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anfechten, wenn er durch eine widerrechtliche Drohung zustande gekommen ist.

Wie aussichtsreich eine solche Anfechtung ist, hängt vom Einzelfall ab und muss dementsprechend von einem Anwalt für Arbeitsrecht individuell geprüft werden.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nur dann unterschreiben, wenn sie ihn wirklich unterschreiben möchten und sie genügend Bedenkzeit hatten. Fühlen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber unter Druck gesetzt oder überrumpelt, sollten Sie die Unterschrift verweigern.

Ist es doch passiert und Sie haben einen Aufhebungsvertrag unter Druck unterschrieben und bereuen dies, sollten Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Gern können Sie Kontakt zu einem unserer KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten aufnehmen im Arbeitsrecht, der Ihren persönlichen Fall im Rahmen einer Ersteinschätzung beurteilen und Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten kann.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.