Gute Nachrichten für Betroffene des VW-Dieselskandals: Neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen sprechen sich immer mehr Gerichte dafür aus, Deliktzinsen für Diesel-Fahrzeuge anzuerkennen.
Mit dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat nun ein weiteres Gericht die Pflicht zur Zahlung von Deliktzinsen für Diesel-Fahrzeuge anerkannt (Urt. v. 19.11.2019, Az. 17 U 146/19).
Geklagt hatte ein Autobesitzer, der 2013 einen VW Touran mit dem mit dem Motor EA 189 kaufte. Für die Finanzierung des Wagens nahm er ein Darlehen bei einer Bank auf, zu dem auch ein mitfinanzierter Kreditschutzbrief gehörte. Nun forderte der Betroffene Schadensersatz von VW, wozu u.a. die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der bereits getilgten Darlehensraten bei der finanzierenden Bank gehörten. Als Gegenleistung sollte Zug um Zug die Übergabe des Fahrzeuges erfolgen. Zudem forderte der Kläger die Anerkennung der Pflicht zum Zahlen von Deliktzinsen für seinen Diesel. Das OLG Karlsruhe gab der Klage teilweise statt und erkannte die Deliktzinsen für den Kaufpreis des Diesel-Fahrzeuges nicht an. Gegen dieses Urteil gingen beide Parteien in Berufung.
Dass Betroffene des VW-Dieselskandals gute Chancen auf Schadensersatz haben, ist bereits bekannt. Jedoch ist es bisher strittig, ob auch Deliktzinsen auf den Kaufpreis eines betroffenen Diesel-Fahrzeuges anerkannt werden sollten. Im § 849 BGB wird definiert, wann deliktische Schadensersatzansprüche bestehen. Demgemäß bestehen sie immer dann, wenn „wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung“ zu ersetzen ist, und zwar von dem Zeitpunkt an, „welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.“
Ein Zusammenhang zwischen dem § 849 BGB und dem VW-Dieselskandal lässt sich nicht auf den ersten Blick erkennen, lässt sich jedoch herleiten. Auch das OLG Karlsruhe änderte das Urteil im Berufungsverfahren noch einmal ab. Die Basis der neuen Entscheidung bildet die Auffassung, nach der VW eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB vorgeworfen werden kann. Deshalb erhalte der Kläger neben dem gezahlten Kaufpreis und der gezahlten Darlehensraten auch die Kosten für den Kreditschutzbrief zurück, den er mit dem Darlehen abschloss. Zudem sprach das Gericht dem Kläger Deliktszinsen in Höhe von vier Prozent jährlich ab Zahlung der Darlehensraten zu. Von der sich daraus ergebenden Summe werden lediglich die Nutzungsvorteile für die bereits gefahrenen Kilometer abgezogen.
Damit folgt das OLG Karlsruhe dem OLG Köln, das sich in einem Hinweisbeschluss
zum VW-Dieselskandal dafür aussprach, dass der Zinsanspruch bereits ab dem Zeitpunkt des Kaufes
gilt und nicht erst
nach Rechtshängigkeit. Grundlage dieser Aussage ist die Annahme, dass die Täuschung des Käufers
bewusst geschah,
denn die betroffenen Fahrzeugmodelle wurden als besonders umweltbewusst beworben. Damit ist diese bewusste Täuschung
sittenwidrig. Und allein diese Täuschung über die Abschaltvorrichtung hat die Käufer zum Zahlen des Kaufpreises
veranlasst, die
Wie schwierig die Entscheidungsfindung ist, zeigt, dass nur wenige Tage zuvor der 13. Senat des OLG Karlsruhe anders entschied. Er erkannte die Zahlungspflicht von Deliktzinsen nicht an (Urt. v. 06.11.2019, Az. 13 U 37/19).
Die Kläger gehen in Revision, der Bundesgerichtshof muss nun die Frage nach dem Anspruch auf Zahlung von Deliktzinsen für Diesel-Fahrzeuge endgültig klären. Für betroffene Automobilhersteller wie VW steht viel auf dem Spiel, denn bei älteren Fahrzeugen kommen schnell mehrere Tausend Euro an Zinsen zusammen. Für Betroffene des Dieselskandals wird der Richterspruch zukunftsweisend sein.
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