STAND 25.11.2022 | LESEZEIT 3 MIN
Die horrend gestiegenen Kosten für Gas und Strom machen vielen Bürgern zu schaffen. Zahlreiche Verordnungen sollen sicherstellen, dass der Verbrauch von Gas und Strom möglichst gering ist. Das wirkt sich teils auch auf Mieter aus. Worauf genau sich Mieter, aber auch Vermieter einstellen müssen und welche Hilfen die Bundesregierung für die Bürger auf den Weg bringen will, haben wir für Sie zusammengefasst.
Mieter stellen sich im Zuge der Energiekrise die Frage, inwieweit Vermieter Maßnahmen ergreifen dürfen, um eine Energieeinsparung sicherzustellen.
Vermieter müssen in der Heizperiode von Oktober bis einschließlich April sicherstellen, dass eine Mindesttemperatur von 20 Grad erreicht werden kann. Nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens ist eine Mindesttemperatur von 18 Grad zulässig.
Vermieter sind nicht dazu berechtigt, das Warmwasser abzustellen. Warmes Wasser ist Teil der sogenannten Grundversorgung, die 24 Stunden am Tag sichergestellt sein muss.
Die Energiekrise bietet Vermietern keine gesetzliche Grundlage dafür, die Kaltmiete zu erhöhen. Demzufolge müssen sich Vermieter bei der Mieterhöhung an die geltenden Gesetze halten. Die Betriebskostenvorauszahlung darf vom Vermieter aufgrund der gestiegenen Energiekosten allerdings zum neuen Jahr angepasst werden. Die Anpassung muss sich dabei aber an der Nachforderung orientieren, die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergibt. Ohne Betriebskostenabrechnung ist also keine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung möglich.
Für viele Mieter sind die gestiegenen Betriebskosten unbezahlbar. Doch was genau passiert, wenn Mieter sich die Zahlung der Betriebskosten schlicht nicht mehr leisten können? Ist eine Kündigung möglich, wenn die Nebenkosten nicht bezahlt werden? Grundsätzlich gilt, dass Mieter dazu verpflichtet sind, die Betriebskostenvorauszahlung ebenso wie die Kaltmiete pünktlich zu bezahlen.
Wenn Mieter sich die Nebenkosten nicht mehr leisten können, kann der Vermieter allerdings nicht sofort eine Kündigung aussprechen. Erst wenn die ausstehenden Zahlungen höher sind als zwei Monatsmieten, darf eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgesprochen werden.
Im Falle des Falls raten wir Ihnen dringend, mit Ihrem Vermieter das Gespräch zu suchen und Ihre Situation zu erklären. So können Sie unter Umständen eine einvernehmliche Lösung finden und beispielsweise eine Ratenzahlung vereinbaren. Auch die Beratung bei einem Fachanwalt für Mietrecht kann sich für zahlungssäumige Mieter lohnen.
Die Bundesregierung hat bereits einige Hilfen für die Bürger auf den Weg gebracht, um die Energiekrise finanziell zumindest teilweise aufzufangen. Unter anderem gab es die Energiepauschale sowie den Kinderbonus und die Reduzierung des Steuersatzes auf Gas auf 7 Prozent.
Folgende weitere Hilfen sind in Planung:
Auch speziell für Mieter soll es Hilfsfonds in Form zinsloser Darlehen geben. Wann und wie genau die Umsetzung der Hilfsfonds für Mieter erfolgen soll, ist noch offen.
Die Energiekrise lässt den finanziellen Druck bei immer mehr Menschen erheblich steigen. Viele wissen nicht mehr, wie sie die im Zuge der Energiekrise gestiegenen Betriebskosten zusätzlich zur Inflation noch stemmen sollen. Immer wieder kommt es jetzt deswegen zwischen Vermietern und Mietern zu Konflikten.
Sollten Sie wegen der Energiekrise in finanziellen Schwierigkeiten sein und Probleme mit Mietzahlungen haben, kontaktieren Sie jetzt einen KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperten für Mietrecht. Im Rahmen einer Erstberatung können Sie Ihr persönliches Anliegen dann ganz in Ruhe besprechen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
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