Die Haltung von Tieren in Mietwohnungen führt häufig zu Konflikten. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist nicht zulässig. Für bestimmte Arten ist jedoch eine Haltungserlaubnis erforderlich.
Kaum ein anderes Thema im Mietrecht bietet so viel Anlass für Auseinandersetzungen wie die Tierhaltung. Zumal seitens des Haustierbesitzers immer auch eine emotionale Komponente mitschwingt. Vor allem bei größeren Haustieren wie Hunden, Katzen und Co. kann es zu Komplikationen kommen.
Zunächst ist festzuhalten, dass ein generelles Tierhaltungsverbot, das sich auf jegliche Arten erstreckt, unzulässig ist. Selbst wenn entsprechende Regelungen zur Tierhaltung mietvertraglich festgelegt worden sind, besteht kein generelles Verbot. Ganz im Gegenteil: Es gibt grundsätzlich keine Vorschrift, die die Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen verbietet – sofern die Anzahl in einem vertretbaren Rahmen bleibt.
Zu den erlaubten Kleintieren zählen unter anderem:
Eine Mietvertragsklausel, die Tierhaltung pauschal verbietet, ist verboten. Kleintiere, wie Hamster oder Fische, dürfen vom Mieter auch ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden.Sebastian Scholz
Gemäß einer BGH-Entscheidung sind Vertragsklauseln, die die Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos verbieten in der Regel unwirksam, da sie den Mieter in einem unangemessenen Maße benachteiligen. Hier gilt wie so oft die Einzelfallprüfung.
Laut Bundesgerichtshofurteil VIII ZR 168/12 ist eine generelle Klausel, die Hunde- und Katzenhaltung verbietet, nicht gültig. Der Mieter werde dadurch unverhältnismäßig belastet und dies sei nicht akzeptabel. Vielmehr müssen die Interessen des Mieters, des Vermieters und der Hausgemeinschaft in Einklang gebracht werden.
Bei manchen Tierarten müssen Sie zudem eine Tierhaltung beim Vermieter anmelden. Als übliche Vorgehensweise gilt eine entsprechende Klausel des Erlaubnisvorbehalts zur Tierhaltung im Mietvertrag, die eine Haltung nur nach Zustimmung des Vermieters gestattet. Grundsätzlich steht es dem Vermieter nämlich nach wie vor frei, in welchem Ausmaß er eine Tierhaltung im Mietvertrag vorsieht und duldet.
Laut Bundesgerichtshofurteil VIII ZR 168/12 ist eine generelle Klausel, die Hunde- und Katzenhaltung verbietet, nicht gültig. Der Mieter werde dadurch unverhältnismäßig belastet und dies sei nicht akzeptabel. Vielmehr müssen die Interessen des Mieters, des Vermieters und der Hausgemeinschaft in Einklang gebracht werden.
Vor allem bei Rassen und Arten, die häufig eher als problematisch gelten oder gar gefährlich sind, muss der Vermieter zuvor zustimmen. Hierzu gehören insbesondere:
Wenn eine Lärmstörung, Geruchsbelästigung oder sogar Gefahr vom Tier ausgeht, ist ein Tierhaltungsverbot ebenfalls zulässig.
Noch problematischer wird es, wenn der Vermieter die Zustimmung einmal erteilt hat. Die Regelungen zur Tierhaltung im Mietrecht sehen hier grundsätzlich keine Möglichkeiten vor, diese Zustimmung zu widerrufen.
Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn triftige Gründe vorliegen. Dies kann beispielsweise bei einer stärkeren allergischen Reaktion oder einem Zwischenfall wie einer Verletzung durch das Tier zutreffen.
Für den Mieter entsteht die Verpflichtung, das Tier artgerecht zu halten. Darüber hinaus müssen Störungen auf ein Minimum beschränkt und auf Geheiß des Vermieters beseitigt werden. Beim Hund bedeutet das: Gelegentliches Bellen ist zwar kein Problem, ständiges Kläffen eröffnet dem Vermieter jedoch die Möglichkeit, einzugreifen.
Das Mietrecht sieht dazu im Bereich der Tierhaltung eine generelle Erlaubnis für Besucher, also Tiere, die sich nur gelegentlich in der Wohnung befinden, vor. Anders gestaltet sich die Situation hingegen bei einer regelmäßigen Einquartierung eines fremden Haustiers für mehrere Tage, da hier die Grenzen von Tierbesuch und -haltung nicht mehr klar zu ziehen sind.
Um den Rechtsfrieden zu wahren, ist es am besten, mit allen Beteiligten zu sprechen und einen Kompromiss zu finden. Ist dies nicht möglich, können Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle informieren lassen.
Bei der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist einiges zu beachten. Im Rahmen unserer Erstberatung können Sie sich über weitere Details zum Thema informieren. So wissen Sie immer genau, was Ihre Rechten und Pflichten sind.
Die wichtigsten Information zum Thema Tierhaltung und Mietrecht auf einen Blick:
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