Jeder Passagier hat bei Flugverspätungen grundsätzlich gewisse Ansprüche auf Entschädigung oder auch Schadensersatz. Die jeweilige Form und Summe sind international und von der EU geregelt.
Kommt es bei einem gebuchten Flug zu einer erheblichen Verspätung, sind Entschädigungszahlungen möglich. Der Anspruch auf Entschädigung hängt dabei immer von der Dauer der Verspätung ab. Ab einer zweistündigen Wartezeit besteht zunächst nur ein Anspruch auf die Versorgung mit Getränken und Snacks. Finanzielle Entschädigungen sind bereits ab einer Flugzeitverspätung von 3 Stunden möglich. Die Höhe der Entschädigung hängt schlussendlich von der Gesamtdauer der Verspätung ab und liegt zwischen 250 und 600 €. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn aufgrund der Verspätung der Anschlussflug verpasst wurde – aber nur dann, wenn beide Flüge zusammen gebucht wurden. Verschiebt sich der Flug sogar auf den nächsten Tag, haben Sie das Recht auf eine Hotelübernachtung inklusive bezahltem Transport zum Hotel und zurück zum Flughafen. Aber Achtung: Der Anspruch auf Entschädigung verfällt, wenn sich der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet.
Entschädigungs- oder gar Schadensersatzansprüche bei Flugverspätungen sind zunächst durch das Montrealer Übereinkommen international geregelt. In der EU gilt zudem die EU-Verordnung 261/2004, die primär alle Anspruchsleistungen regelt, die bei einem Flug von der bzw. in die EU (+ Island, Schweiz und Norwegen) entstehen sowie bei denjenigen Fluggesellschaften, die ihren Sitz in der EU haben.
Diese EU-Verordnung stellt eine Änderung der Verordnung Nr. 2027/97 dar und dient der gemeinsamen Regelung von Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung oder großer Verspätung von Flügen.
Fluggesellschaften sind je nach Länge und Umständen der Flugverspätung dazu verpflichtet, Fluggäste über ihre Rechte zu unterrichten, sie zu betreuen (in Form von Verpflegung, Telefonnutzung und ggf. Hotelunterbringung), einen finanziellen Ausgleich bis max. 600 Euro zu leisten und ggf. eine andersartige Erstattung bzw. alternative Beförderung anzubieten.
Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das in Deutschland seit 2004 in Kraft ist, regelt die Haftung von Fluggesellschaften für Schäden an Personen, Gütern und Reisegepäck. Es dient somit primär der Regelung von Schadensersatzansprüchen und ist nahezu weltweit gültig.
Fluggäste auf Reisen in Europa profitieren von den strengen, gesetzlichen Richtlinien, die im Falle einer Flugverspätung teilweise hohe Entschädigungszahlungen gewährleisten. In der EU-Verordnung zu Fluggastrechten 261/2004 wurden die genauen Beträge festgehalten, die im Falle einer Flugverspätung seitens der Airline fällig werden. Die genaue Verspätungszeit richtet sich jedoch nicht immer nach der eigentlichen Wartezeit, sondern teilweise auch anhand der geplanten und der tatsächlichen Ankunftszeit. Heißt konkret: Wurde während des Fluges ein Teil der Verspätung zeitlich wieder aufgeholt, kann die Entschädigung unter Umständen geringer ausfallen. Als Ankunftszeit definiert sich nicht die Ankunft am Zielflughafen, sondern der Moment ab dem ersten Öffnen der Türen vor Ort. Kommt es also am Zielflughafen zu einer weiteren Wartezeit und die Passagiere müssen daraufhin länger im Flugzeug verbleiben, ist auch in diesen Fällen eine Entschädigung möglich.
Die Entschädigungen sind wie folgt festgelegt:
Wie hoch eine Entschädigungszahlung ausfällt und welchen anderen Verpflichtungen die Airline nachkommen muss, hängt von vielen Faktoren ab. Bevor man eine Entschädigungsforderung an die Airline richtet, sollte daher immer sichergestellt werden, dass die dafür notwendigen Umstände erfüllt sind.
Wie hoch die Entschädigungszahlungen im Falle einer Flugverspätung ausfallen, hängt davon ab, ob es sich um einen Kurzstreckenflug, einen Mittelstreckenflug oder einen Langstreckenflug handelt.
Dies bemisst sich anhand der Kilometer, die mit dem Flugzeug zurückgelegt werden:
Aber Achtung: Die Summe der Kilometer berechnet sich anhand der Großkreisentfernung (die auch als „Luftlinie“ bezeichnet wird), nicht nach der eigentlichen Flugstrecke. Eventuelle Entschädigungszahlungen müssen dem Passagier zudem in finanzieller Form – also als Überweisung bzw. Auszahlung – erstattet werden. Gutscheine oder Meilen sind als Entschädigung für Flugverspätungen nicht zulässig.
Entschädigungsansprüche sind nicht unbegrenzt durchsetzbar, sondern unterliegen einer Verjährungsfrist. Ein Anspruch auf Entschädigung muss binnen einer Frist von 3 Jahren ab dem Flugdatum zum Jahresende geltend gemacht werden. Auch lange nachdem der Flug stattgefunden hat, besteht daher ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen.
Ein konkretes Beispiel für die Berechnung der Verjährungsfrist: Die Flugreise fand am 12.07.2012 statt und es kam zu einer mehrstündigen Verspätung. Die Verjährungsfrist beginnt nun am 31.12.2012 und endet am 31.12.2015. Ab dem 01.01.2016 ist der Anspruch auf Entschädigungszahlungen damit offiziell verjährt.
Beachten Sie die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn Sie einen Entschädigungsanspruch wegen Flugverspätungen geltend machen möchten. Nach der Verjährungsfrist sind alle Ansprüche hinfällig.
Die meisten Fluggäste verstehen unter den Begriffen Entschädigung, Ausgleichszahlung und Schadensersatz dasselbe, allerdings handelt es sich dabei um unterschiedliche Sachverhalte. Während für die Flugverspätung unter Umständen eine Entschädigungszahlung fällig wird, muss für den Fall einer Schadensersatzzahlung ein konkreter, finanzieller Schaden vorliegen. Daher ist es nicht immer ganz einfach, eine Schadensersatzforderung gegen die Airline durchzusetzen. Dennoch lohnt es sich, eventuell entstandene Kosten geltend zu machen und Schadensersatz von der Airline zu verlangen.
Auch die Schadensersatzansprüche, die im Falle einer Flugverspätung geltend gemacht werden können, sind im Montrealer Übereinkommen und in den Paragraphen §§ 280 und 281 BGB geregelt. Darin wurde u. a. festgelegt, dass Passagiere nicht nur für den materiellen Schaden Schadensersatz fordern können, sondern auch für immaterielle Schäden – zum Beispiel, wenn ein wichtiger Termin aufgrund der Flugverspätung nicht stattfinden konnte. Laut Europäischem Gerichtshof kann man als Passagier weitergehende Schäden geltend machen, sofern die Umstände dies rechtfertigen. Die mögliche Höhe für Schadensersatzforderungen liegt bei bis zu etwa 6.000 €. Aber: Schadensersatzansprüche müssen meist gerichtlich mit der Airline ausgetragen werden. Dabei gilt es, den entstandenen Schaden bestmöglich nachzuweisen, um die Chancen auf ein erfolgreiches Verfahren sicherzustellen.
Möchten Sie Schadensersatzansprüche gegen die Airline geltend machen, sollten Sie dafür auf die Unterstützung eines Fachanwalts für Reiserecht setzen. Schadensersatzansprüche aufgrund einer Flugzeitverspätung zu beziffern, ist nicht immer ganz einfach. Ein Anwalt hilft Ihnen dabei, die Forderungen konkret zu formulieren.
Kommt es zu einer Flugverspätung, so muss man sich als Passagier selbst um eventuelle Entschädigungszahlungen oder gar Schadensersatzansprüche bemühen. Die Fluggesellschaft ist nur dann zu einer Zahlung verpflichtet, wenn der Passagier die Ansprüche geltend macht. Dafür steht diesem eine Frist von drei Jahren ab Jahresende des Flugjahres zur Verfügung.
Die Ansprüche auf Entschädigungszahlungen wegen Flugverspätung müssen schriftlich bei der Fluggesellschaft eingereicht werden. Dazu genügt in den meisten Fällen schon ein einfaches Musterschreiben. Wenn zusätzlich noch Schadensersatz gefordert werden soll, ist es dagegen durchaus sinnvoll, auf einen anwaltlichen Beistand zu setzen, der sich im Flugverkehrsrecht auskennt und die nicht immer ganz einfach durchzusetzenden Ansprüche für Sie geltend macht. In diesen Fällen findet nicht selten eine gerichtliche Einigung statt – vor allem im Falle immaterieller Schäden, die nicht exakt beziffert werden können.
Damit Sie für diese Fälle optimal vorbereitet sind, sollten Sie schon am Flughafen im Falle einer Flugverspätung einige Vorkehrungen treffen:
Damit man als Passagier Anspruch auf Verpflegung und Betreuung hat, muss die Flugverspätung nur wenige Stunden betragen. Bereits nach zwei Stunden besteht ein Anrecht auf die Versorgung mit Getränken und Snacks, die durch die Airline natürlich kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch Gutscheine, die am Flughafen in den Restaurants und Bistros eingelöst werden können, sind möglich. Kommt die Airline dieser Verpflichtung nicht nach, hat man als Passagier das Recht, sich selbst mit Getränken und Snacks zu versorgen und die dafür anfallenden Kosten später bei der Fluggesellschaft einzureichen – allerdings nur gegen Vorlage der Belege. Außerdem kann nur eine angemessene Verpflegung gefordert werden: Während der Kauf von Snacks am Automaten oder im Kiosk durchaus als gerechtfertigt gelten wird, ist ein 5-Gänge-Menü im Edelrestaurant des Flughafens nur schwer zu rechtfertigen.
Zu den Verpflegungs- und Versorgungsleistungen, zu denen die Airline verpflichtet ist, zählt auch das Recht auf zwei kostenlose Telefonate oder das Versenden von zwei E-Mails. Diese Möglichkeit muss durch die Fluggesellschaft ab einer Flugzeitverspätung von 2 Stunden zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel um den Abholern am Zielort die Verspätung mitzuteilen oder einen wichtigen Termin verschieben zu können.
Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn die Verspätung bereits mehr als 3 Jahre zurückliegt, Sie selbst zu spät zum Check-In erschienen sind oder die Verspätung sich auf weniger als drei Stunden beläuft. Auch bei den sogenannten außergewöhnlichen Umständen gelten besondere Regelungen. So hat man als Passagier auch dann keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen, wenn der Flug sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet. Als außergewöhnliche Umstände werden alle Ursachen gewertet, die von der Airline nicht beeinflusst werden können und die einen pünktlichen Start bzw. eine pünktliche Landung des Flugzeugs unmöglich machen.
Dazu zählen u. a.:
Kommt es aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer Flugverspätung, besteht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Als Passagier hat man aber dennoch Anspruch auf die üblichen Versorgungsleistungen durch die Airline – also Getränke, Snacks und ggf. warme Speisen bei längerer Wartezeit.
Die Forderung nach Entschädigungen im Falle einer mehrstündigen Flugverspätung muss bei der Airline schriftlich eingereicht werden. Um einen Nachweis darüber zu haben, dass die Forderung tatsächlich zugestellt wurde, empfehlen wir grundsätzlich das Versenden per Einwurfeinschreiben. In diesem Musterschreiben muss der Airline eine Frist gesetzt werden, bis zu der die Entschädigungszahlung erfolgen muss. Diese Frist sollte natürlich realistisch gesetzt werden – große Unternehmen mit umfassender Buchhaltung können selten binnen weniger Tage eine Entschädigungsforderung bearbeiten, sodass hier ca. zwei Wochen angesetzt werden sollten. Dem Anschreiben sollten zudem alle vorhandenen Nachweise über die tatsächliche Flugzeitverspätung beigefügt werden, z.B. eine Kopie der Bestätigung, die am Flughafen durch das Flughafenpersonal ausgestellt wurde. Auch ein Bild der Ankunfts- bzw. Abflugtafel dient als Beweis, sofern darauf die Flugzeitverspätung erkennbar ist. Sollte es sich um einen spätabendlichen Flug oder gar einen Nachtflug handeln, bei dem nur selten Flughafenpersonal vor Ort ist, können zusätzlich die Namen und Kontaktdaten einiger Mitreisender notiert werden, um diese als Zeugen benennen zu können.
Reagiert die Fluggesellschaft nicht auf die Forderung oder versucht sich mit Ausreden aus der Angelegenheit herauszuwinden, steht den Passagieren die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) zur Verfügung, die in der Kommunikation zwischen Passagier und Airline vermittelt. Alternativ können die Kosten mithilfe eines Online-Portals für Fluggastrechte geltend gemacht werden – dies ist allerdings ein kostenpflichtiger Service. Diese Online-Portale gehen im Zweifelsfall auch bis vor Gericht und übernehmen dabei das Kostenrisiko für eventuelle Klagen.
Die dritte Möglichkeit, um gegen eine Airline vorzugehen, die der Forderung nach Entschädigungsleistungen oder Schadensersatzansprüchen nicht nachkommt, ist die anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt. Genau hier setzt der KLUGO Service an: Unsere Erstberatung verschafft Ihnen einen ersten Überblick über die verschiedenen Optionen. Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit, eine Beratungsleistung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Forderungen mithilfe eines Fachanwalts durchzusetzen.
Sollte Ihr Flug annulliert werden oder verspätet sein und Ihnen entsteht daraufhin eine Verspätung von mindestens drei Stunden, können Sie eine finanzielle Entschädigung einfordern, die Ihnen ausgezahlt bzw. überwiesen werden muss. Das heißt, sie darf Ihnen nicht in Form von Gutscheinen oder Meilen zugestanden werden. Die Summe berechnet sich nach Großkreisentfernung (besser bekannt als „Luftlinie“), also nicht nach Flugstrecke.
Die Staffelung sieht dabei wie folgt aus:
Dies entspricht der Regelung aus der EU-Verordnung. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass Sie im Besitz von Buchungsunterlagen sind und rechtzeitig am Check-In waren. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren nach der Flugverspätung.
Sollten Sie aufgrund der Flugverspätung einen Anschlussflug verpassen, gilt es zu beachten, dass für die Ermittlung der Verspätungszeit die letztliche Verspätung am Zielflughafen maßgebend ist. Zudem müssen für die Geltendmachung Ihres Anspruchs beide Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt worden sein. Auch bei Pauschalreisen haben Sie Anspruch auf die Ausgleichszahlung, denn für die Verspätung haftet die Fluggesellschaft und nicht der Reiseanbieter. Sollten Ihnen zudem weitere „Folgeschäden“ entstehen, müssen Sie sich dafür an Ihren Veranstalter wenden.
Anspruch auf Ersatzbeförderung haben Sie, wenn Ihr Flug annulliert wird, mehr als fünf Stunden verspätet ist oder Sie aufgrund von Überbuchung nicht mitbefördert werden können. Zudem haben Sie das Recht, Ihre Reise abzubrechen und sich die Ticketkosten erstatten zu lassen. Bei einer Verspätung von mehr als 24 Stunden haben Sie zudem das Anrecht auf Kostenerstattung für ein Ersatzticket, wenn Sie dieses eigenständig buchen.
Es gibt klare Entschädigungsregelungen bei Flugverspätung zugunsten der Passagiere. Scheuen Sie sich also nicht davor, Ihre Ausgleichsansprüche geltend zu machen.
Sollten Ihnen durch die Flugverspätung Folgeschäden entstehen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Dies ist beispielsweise der Fall beim Verpassen wichtiger Termine aufgrund eines verspäteten Fluges. Grundsätzlich sind derartige Ansprüche allerdings schwieriger durchzusetzen.
Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn die Verspätung mehr als drei Jahre zurückliegt, Sie zu spät zum Check-In erschienen sind, die Verspätung sich auf weniger als drei Stunden beläuft und bei sogenannten außergewöhnlichen Umständen. Unter diese in Artikel 5, Absatz 3 der EU-Verordnung geregelten Umstände fallen beispielsweise Streiks, extreme Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Vogelschlag oder terroristische Angriffe.
Bei technischen Defekten kann es unter Umständen sehr wohl zur Durchsetzung eines Anspruchs kommen. Hier ist es wichtig, inwiefern der Defekt außergewöhnlichen Umständen zugeordnet wird oder eben nicht.
Demnach erweist sich folgendes Vorgehen bei einer Flugverspätung oder Annullierung als sinnvoll:
Sollten Sie Fragen bezüglich Ihrer Rechte bei einer Flugverspätung haben bzw. Probleme bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, dann nutzen Sie unsere Erstberatung .
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
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